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Artikel 78.
Wird ein Hof von, dem Gutsherrn ganz eingezogen; so muß letzterer
die darauf haftenden oͤffentlichen und sonstigen Realabgaben, imgleichen die
Kommunallasten gleich den bäuerlichen Wirthen übernehmen.
Artikbel 79.
Auch hier sind die näheren Bestimmungen zu dem §. 21. zu berück= Zum F. 31.
sichtigen.
Artikel 80.
Die Vorschriften des zweiten Abschnitts §. 35. ff. des Edikts, finden Zum §. 35.
auch auf die Emphyteuten in Preußen, welche auf bestimmte Jahre sitzen,
Anwendung.
Artikel 81.
Auch in Absicht der nicht erblichen Bauerhöfe, entscheidet der rechtliche Zum §. 37.
Besitzstand zur Zeie der Bekanntmachung des Edikts vom 14ten September
18141. und es findet alles Anwendung, was zu dem F8. 12. iu Art. 11. der
Zusätze verfügt worden, mit der Ausnahme, daß Zeitpächter, und die ihnen
gleich zu achtenden Emphyteuten in Preußen (Art. 80.) an die ihnen außer
dem Bauerhofe beigelegten Vorwerês-Ländereien keine Ansprüche machen
können, der Gutsherr vielmehr solche nach beendeter Pacht zurücknehmen
und bei dem Vorwerke zu benutzen befugt ist.
Artikel 82.
Das Edikt läßt schon eine gütliche Einigung über einen andern, als
den in diesem F. bestimmten Normalsatz, nach. Findet diese nicht statt, und
glaubt der Gutsherr durch dessen Anwendung beeinträchtigt zu werden; so
steht es ihm unter eben den Bedingungen, wie solche den Gutskherrn erb-
licher Nahrungen in den Zusätzen zu §. 30. nachgelassen worden, frei, auf spe-
zielle Ausmittelung anzutragen. Es finden sodann aber die Vorschriften der
Ausmittelung, mit der alleinigen Ausnahme statt, daß für die Ueberlassung
des Eigenthums statt fünf, sieben und ein halb Prozent des reinen Ertrags,
berechnet werden.
Artikel 83.
Pfand= und wiederkäufliche Besitzer und Offizianten des Gutsherrn, Zum s. 38.
die Bauernahrungen als Besoldungen oder Dienstemolument besitzen, können
auf deren erbliche Ueberlassung keinen Anspruch machen. Ihre Rechte blei-
ben auf ihre Besitzzeit ungekränkt.
Artikel 84.
Auch diejenigen, deren Besitz= oder Nutzungsrecht schon zur Zeit der
Bekanntmachung des Edikts auf eine rechtsbeständige Art gekündigt war, ha-
ben keine Ansprüche auf die Ueberlassung des Hofes. Hat
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