Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 181 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 12— 
  
  
  
(No. 360.) Verordnung wegen Ablösung des Erbpachtzinses von Grundstücken, die 
den geistlichen und milden Stiftungen gehören. Vom 31sten Mai 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen. ꝛc. ꝛc. 
haben im H. 2. Unsers Edikts zur Befoͤrderung der Landeskultur vom 14ten 
September 1811. verordnet: daß der Erbverpaͤchter sich die Abloͤsung des 
Kanons nach dem Zinsfuß von 4 pro Cent gefallen lassen, auch Stückzah- 
lungen nach der Konvenienz des Erbpaͤchters annehmen muͤsse. 
Diese Bestimmung schraͤnken Wir dahin ein: 
daß der Erbpachtzins, der von dem Erbpächter an Religions-, Unter- 
richts-, Erziehungs= und Wohlthätigkeitsanstalten bezahlt werden muß, 
nicht anders, als mit Einwilligung der Obern und Vorsieher solcher An- 
stalten vertragsmäßig abgeloset werden soll. 
So geschehen Berlin, den 31sten Mai 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
Jahrgang 1816. Bb (No. 361.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Imi 1816.)
	        
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