Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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nehmen, und jede Loge, welche diesem zuwider handelt, hat im ersten Ueber- 
tretungsfalle, außer der Verbindlichkeit zur Ausschließung des gedachten Mit- 
gliedes, eine Geldbuße von Einhundert Reichsthalern, üm fernern Uebertre- 
tungs= oder Weigerungsfalle aber Verlust des Protectoxü## und der Duldung 
zu gewärtigen. · ·· « 
S. 12. 
Eine jede Loge ist verbunden, der Polizei-Behörde den Ort ihrer Zu- 
sammenkunft anzuzeigen, und darf, bei Verlust der Duldung, ihren Mit- 
gliedern nicht gestatten, außer dem angezeigten Orte Zusammenkünfte zu hal- 
ten, welche auf die Freimaurerei Beziehung haben. 
Es können daher die Mitglieder des Ordens bei Zusammenkünften 
außer dem obgedachtermaßen angezeigten Versammlungs-Orte, sich auf die 
Befreiung von den KP. 2. No. 4. 5. enthaltenen Verboten nicht berufen, son- 
dern haben vielmehr im Kontraventionsfalle zu gewärtigen, daß wider sie nach 
der Strenge des Gesetzes verfahren werden soll. 
S. 13. 
Jede Mutter-Loge muß die Mitglieder, welche den vorstehenden Verord- 
nungen zuwider handeln, sogleich ausstoßen, und deren Namen der obersten 
Polizei-Behörde anzeigen, auch gleichmaßig auf ihre Tochter-Logen die schärf- 
ste Aufsicht haben, und sobald bei einer Tochter-Loge dergleichen entdeckt wür- 
de, die derselben ertheilte Konstitution zurück nehmen, auch wie solches gesche- 
hen sey, der obersten Polizei-Behörde anzeigen. Wenn eine der drei Mutter- 
Logen überführt werden kann, daß ihre Vorgesetzten diese Anweisung nicht be- 
folgt haben, soll sie mit Verlust des Proteclorü und der Duldung bestraft 
werden. Auch wird es den drei Mutter-Logen zur Pflicht gemacht, wechsel- 
seitig dahin zu vigiliren, daß dieser Vorschrift auf das pünktlichste nachge- 
lebt werde. 
Durch genaue Befolgung dieser Vorschrift wird allen der Sicherheit 
des Staats und Unsern Unterthanen nachtheiligen Folgen vorgebeugt, und 
überall, wie bishero, Ruhe und Ordnung erhalten werden können. 
Wir befehlen daher, daß diese Unsere Verordnung durch den Druck 
öffentlich bekannt gemacht, und derselben von jedem Unserer Unterthanen, so 
wie auch von den in Unsern Landen sich aufhaltenden Fremden unverbrüchlich 
nachgelebt, auch darauf, daß solches geschehe, von Unseren sämmtlichen bo 
hen
	        
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