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nehmen, und jede Loge, welche diesem zuwider handelt, hat im ersten Ueber-
tretungsfalle, außer der Verbindlichkeit zur Ausschließung des gedachten Mit-
gliedes, eine Geldbuße von Einhundert Reichsthalern, üm fernern Uebertre-
tungs= oder Weigerungsfalle aber Verlust des Protectoxü## und der Duldung
zu gewärtigen. · ·· «
S. 12.
Eine jede Loge ist verbunden, der Polizei-Behörde den Ort ihrer Zu-
sammenkunft anzuzeigen, und darf, bei Verlust der Duldung, ihren Mit-
gliedern nicht gestatten, außer dem angezeigten Orte Zusammenkünfte zu hal-
ten, welche auf die Freimaurerei Beziehung haben.
Es können daher die Mitglieder des Ordens bei Zusammenkünften
außer dem obgedachtermaßen angezeigten Versammlungs-Orte, sich auf die
Befreiung von den KP. 2. No. 4. 5. enthaltenen Verboten nicht berufen, son-
dern haben vielmehr im Kontraventionsfalle zu gewärtigen, daß wider sie nach
der Strenge des Gesetzes verfahren werden soll.
S. 13.
Jede Mutter-Loge muß die Mitglieder, welche den vorstehenden Verord-
nungen zuwider handeln, sogleich ausstoßen, und deren Namen der obersten
Polizei-Behörde anzeigen, auch gleichmaßig auf ihre Tochter-Logen die schärf-
ste Aufsicht haben, und sobald bei einer Tochter-Loge dergleichen entdeckt wür-
de, die derselben ertheilte Konstitution zurück nehmen, auch wie solches gesche-
hen sey, der obersten Polizei-Behörde anzeigen. Wenn eine der drei Mutter-
Logen überführt werden kann, daß ihre Vorgesetzten diese Anweisung nicht be-
folgt haben, soll sie mit Verlust des Proteclorü und der Duldung bestraft
werden. Auch wird es den drei Mutter-Logen zur Pflicht gemacht, wechsel-
seitig dahin zu vigiliren, daß dieser Vorschrift auf das pünktlichste nachge-
lebt werde.
Durch genaue Befolgung dieser Vorschrift wird allen der Sicherheit
des Staats und Unsern Unterthanen nachtheiligen Folgen vorgebeugt, und
überall, wie bishero, Ruhe und Ordnung erhalten werden können.
Wir befehlen daher, daß diese Unsere Verordnung durch den Druck
öffentlich bekannt gemacht, und derselben von jedem Unserer Unterthanen, so
wie auch von den in Unsern Landen sich aufhaltenden Fremden unverbrüchlich
nachgelebt, auch darauf, daß solches geschehe, von Unseren sämmtlichen bo
hen