Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 186 — 
. 4 
Sie sollen aber nur den Eigenthümern ganzer Landgüter und einzelner 
zum Ackerbau, zur Viehzucht oder zur Forstwirthschaft bestimmten Grund- 
stücke, mit Einschluß der Besitzer ländlicher Grundsiücke bei den Städten, 
welche an den Natural-Kriegslieferungen des platten Landes Theil genom- 
men haben, wegen der bis zum 24 sten Juni 1814. darauf hypothekarisch 
versicherten Schulden zu statten kommen, und zwar nur in sofern diese Ei- 
genthümer das Grundstück vor dem 2dsten Juni 1814. bereits besessen, oder 
von einem solchen Besitzer ererbt haben. 
. 5. 
Sie sollen also nicht zu statten kommen: 
a) den Eigenthümern städtischer Grundstücke, in so weit sie nicht im 
S. 4. begriffen sind; 
b) denjenigen, welche das ländliche oder ackerstädtische Grundstück nach 
dem 24 sten Juni 1814. erkauft haben. 
Auch sind von selbst ausgeschlossen: 
c) die in Konkurs bereits versunken sind, 
so wie 
d) diejenigen, die ihre verschuldeten Grundstäcke verlassen. 
Endlich bleiben 
e) die Erwerber von Domainen= und geistlichen Grundstücken, wenn sie sol- 
che auch vor dem #4fsten Juni 1814. erkauft haben, ausgeschlossen, weil 
diesen bei der Erwerbung bereits bekannt war, daß der Staat seine 
Domainen, und die sakularisirten geistlichen Güter nur deshalb ver- 
dußere, damit den allgemeinen auf der Staatskasse ruhenden Verpflich- 
tungen ein Genüge geleistet werde. 
. 6. 
Die Ausnahmen von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu Gunsten 
der Schuldner, sollen in folgenden Bestimmungen enthalten seyn. 
7 
A. Wegen der Kapitalien. 
Aufkündi- 1) Dem Gläubiger wird die Aufkündigung des Kapitals nur mit der Be- 
gung der Ka- schraͤnkung gestattet, daß der Schuldner die Zahlung erst ein Jahr nach 
erfolgter Aufkuͤndigung leisten darf, wenn auch der Darlehnsvertrag 
oder das Gesetz eine kuͤrzere Aufkuͤndigungsfrist bestimmen. 
2) Ist ein bereits aufgekündigtes Kapital im Laufe des Jahres 1816. fal- 
lig, so kommt dem Schuldner, wenn er sich sonst zu den Wohlthaten 
dieser Verordnung eignet, die Zahlungsnachsicht bis zum 1 sten Januar 
1817. selbst dann zu statten, wenn das Kapital schon auf Erekution 
stehet. 
3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.