Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 188 — 
ch nach dem ganzen Betrage des aus dem Hypothekenbuch erhellenden 
Erwerbungspreises aus dem Zeitraum vor dem Jahre 1780. oder 
nach dem Jahre 1806., oder 
e) auf ##des Erwerbpreises aus den Jahren 1780. bis 1800. 
#) auf 7* des Erwerbpreises aus den Jahren 1800. bis 1806. 
B. Hyppothekenkapitalien des Schuldners, so weit sie innerhalb der 
Werthe (A.) eingetragen siehen; 
C. Staatspapiere aller Art nach dem Nominalwerth, denen in 
Ostpreußen die Königsbergschen Stadtobligationen gleich zu 
achten; 
D. Die ohne spezielles Unterpfand auf die gemeinsame Verpflich- 
tung der Eingesessenen kontrahirten Aktiv-Forderungen an Pro- 
vinzen und Kommunen, in sofern dieselben von der mit der Re- 
gulirung des Provinzial= und Komminalschuldenwesens beauf- 
tragten Staatsbehörde genehmigt und die Mittel zur Verzin- 
sung und sukzessiven Abbürdung solcher Schulden, nach dem Seug- 
nisse dieser Behörden, vorhanden sind. 
E. Wegen der Zulässigkeit und des Werths anderer hier nicht be- 
nannten Vermögensobjekte, behält es bei den bestehenden 
Grundsätzen sein Bewenden. 
2) Bei der Werthsermittelung der Grundstücke (A.) wird diejenige gewählt, 
die den geringsten Zeitaufwand verursacht. Sind mehrere Arten gleichzei- 
tig zur Hand; so bleibt es richterlichem Ermessen überlassen, ob mit Rück- 
sicht auf den Zweck, ohne Weitläuftigkeit den mittlern Preis des Grund- 
stücks zu berechnen, einer oder der andern der Vorzug zu ertheilen, oder in 
wie weit dieselben zu benutzen, um die Resultate der einen durch die an- 
dere zu berichtigen. 
3) Den Gläubigern bleibt gegen den bescheinigten Werth (unter A.) der 
Nachweis vorbehalten, daß die angenommenen Preise simulirt worden, 
oder daß in den besondern Verhältnissen des Grundstücks Veränderungen 
eingetreten sind, welche die beabsichtigte Anwendung nicht gestatten. Ver- 
luste am Inventarium eines Guts, sind in sofern zu berücksichtigen, als es 
dadurch außer wirthschaftlicher Verfassung gesetzt worden, und der ord- 
nungsmäßige Betrieb der Wirthschaft nicht schon wieder hergestellt, auch 
nicht eine bestimmte Zusicherung darüber bereits vorhanden ist, daß der 
Schuldner durch Unterstützung des Staats dazu werde in Stand gesetzt 
werden. 
Die aus Zerstörung von Wirthschaftsgebauden hervorgehenden Ver- 
cinderungen des Grundwerths kommen unter gleichen Bedingungen, doch 
mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.