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mit Ruͤcksicht auf die etwa noch zu erwartende Huͤlfe der Feuersozietaͤt, in
Betracht.
4) Zu C. und D, verbleibt es bei der Befugniß der Gläubiger, sich die zur
Sicherheit bestimmten Staats= oder Kommunal-Papiere pfandweise über-
gebenloder abtreten zu lassen. G. 20. Tit. 47. P. 1. Gerichts-Ordnung.)
5) Wenn der Schuldner die erforderliche Sicherheit nachweiset; so soll er mit
Bescheinigung der Umstände, die es ihm unmöglich machen, seinen Gläu-
bigern ohne seinen Ruin die baare Zahlung in der bestummten Frist leisten
zu können, daß er aber gegründete Aussicht habe, durch Verstattung der
gebetenen Nachsicht in den Stand zu kommen, nicht beschwert werden.
Den Gläubigern aber bleibt der Nachweis der Mittel, aus welchen
sie ohne Ruin des Schuldners füglich befriedigt werden können, vorbehalten.
6) Sowohl ein Spezial= als ein General-Moratorium können unter diesen
erleichterten Maaßgaben nur innerhalb der im gegenwärtigen Gesetz be-
stimmten Fristen, also in der Mark Brandenburg, in Pommern und in
Schlesien nur bis zum 1sten Januar 1819. und in Ost= und Westpreußen
bis zum tsten Januar 1822. zugestanden werden.
Wenn ein Schuldner in den ersten Provinzen nach §. 85. Tit. 47. der Pro-
zeßordnung auf einen vollständig dreijährigen General-Indult Anspruch
machen will; so muß er mit Ablauf des 1sten Januar 1819. den Erfor-
dernissen der Prozeßordnung genügen.
7) Dem Personalschuldner, der das Spezial-Moratorium erstreitet und mit ei-
genen ländlichen Grundstücken Sicherheirt zu bestellen im Stande ist, kommt
dasselbe auch wegen der bis zum 24 sten Juni 1814. rucksiändigen Zinsen
zu statten, im Fall die Sicherheit auch diese zu decken hinreichend ist.
8) Wegen der vor Bekanntmachung dieser Verordnung rechtshängig gewor-
denen Ansprüche, findet die Berufung auf das Spezial-Moratorium auch
dann noch statt, wenn die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden ist.
9) Ist die Berufung auf das Spezial-Moratorium gegen Hypothekengläubiger
ländlicher Grundstücke gerichtet; so ist der Schuldner auf Antrag der Gläu=
biger jederzeit ein eidliches Vermögensverzeichniß vorzulegen verpflichtet.
10) Sucht der Schuldner das Moratorium nicht gegen seine sammtlichen
Gldubiger, sondern nur gegen Einen oder Einige nach; so dürfen auch
nur diese vorgeladen werden und das Verfahren ist nur in Rücksicht auf
diese von rechtlicher Wirkung, ob schon die Sache nach den, wegen der Ge-
neral-Moratorien, ertheilten Vorschriften der Prozeßordnung instruirt wird.
Erstreiten Gläubiger, gegen welche das Moratorium nicht gerichtet
worden, hiernächst ein rechtskräftiges Urtheil; so finden wegen Wieder-
aufnahme des Moratoriums die Vorschriften der Prozeßordnung F. 107.
Tit. 47. Anwendung.
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