— 199 —
Um jedoch fuͤr den entgegengesetzten Fall sowohl Unsere Zolleinkuͤnfte
zu sichern, als den rechtlichen Kaufmann gegen den Nachtheil der Defrau—
dation zu schuͤtzen, finden Wir noͤthig, folgende Strafen festzusetzen.
Wer eine Zolldefraudation mit bloß zollpflichtigen Objekten unternimmt,
also solchen, welche mit Lizenten, Ein= und Ausfuhrzöllen, dem Ersatz= oder
Ourchfuhrzoll belegt sind, hat im ersten Falle die Strafe der achtfachen Geflle-
Entrichtung verwirkt, und muß außerdem die gewöhnlichen Gefälle nachzahlen.
Im ersten Wiederholungsfalle tritt die Strafe des zwölffachen, im
zweiten des sechszehnfachen Gefällebetrages neben der Nachzahlung der ge-
wöhnlichen Gefälle, im dritten Wiederholungsfalle aber, außer der vorigen
Strafe, die gänzliche Untersagung des Gewerbes, ein.
Zur Erkennung der geschärften Strafen, genügt es, wenn rechtlich
feststehet, daß eine Zolldefraudation unternommen ist, ohne daß solche mit
denselben Objekten, die in dem frühern Falle der Gegensiand der Defrau-
dation waren, beabsichtigt seyn darf.
Sind die Objekte, außer dem Zoll, auch mit der Akzise belegt, so
findet neben der Zolldefraudations-Strafe, auch die auf Akziseverbrechen ru-
hende Strafe statt.
Für die Strafe haftet, wenn der Denunziat nicht sofort andere hin-
längliche Sicherheit leistet, das Objekt nebst den Transportmitteln, so weit
solche zur Deckung der Strafen erforderlich sind.
Wir beauftragen Unsern Minister der Finanzen und des Handels, diese
Unsere Verordnung zur Ausführung zu bringen.
Gegeben Berlin, den 1 ##ten Juni 1810.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow.
(No. 364.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des inländischen Abschosses. Vom
2##sten Juni 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. ꝛtc.
Da mit einem großen Theile des Auslandes Freizügigkeitsverträge be-
stehen, die Nachsteuer zwischen den Staaten des deutschen Bundes allgemein
aufgehoben worden ist, und die Einwohner Unserer Monarchie, bei dem
Wegziehen ihres Vermögens von einer inländischen Gerichtsbarkeit in die an-
dere, als Glieder desselben Staats, ohne den auffallendsten Widerspruch nicht
länger