Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 368.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20sten Juni 1816., die Uebersetzung der Preu- 
ßischen Gesetze in die pohlnische Sprache, Behufs der Einfuͤhrung derselben 
in das Großherzogthum Posen, betreffend. 
A## Ihren Bericht vom 17ten Februar c. finde ich kein Bedenken, folgende 
Festsetzungen zu treffen: * 
1) Die alteren Gesetze, als: das Allgemeine Landrecht mit seinem Anhange, 
die Allgemeine Gerichts-Ordnung mit ihrem Anhange, die Kriminal-, De- 
posital= und Hypotheken-Ordnung, sollen, zum Gebrauch im Großher= 
zogthum Posen, ins Poblnische übersetzt werden und trage ich Ihnen, 
dem Justizminister, auf, für die Ausführung dieser Maapregel ungesäumt 
zu forgen. 
2) Die Gesetzsammlung soll, sobald die vaterländischen Gesetze im Großher- 
zogthum Posen gelten werden, in einer angemessenen Anzahl von Erem- 
plaren, mit einer pohlnischen Uebersetzung erscheinen und diese hier in 
Ihrem, des Fürsten Staatskanzlers Büreau besorgt werden. 
3) Soll diese deutsch-pohlnische Ausgabe der Gesetzsammlung auch für die- 
jenigen Gegenden in Preußen und Schlesien benutzt werden, in welchen 
zur Zeit noch die pohlnische Sprache im Gebrauch ist. 
4) Bestimme Ich, daß die Amtsblätter, welche in den beiden Regierungs- 
Departements Posen und Bromberg erscheinen werden, gleichfalls deutsch 
und pohlnisch ausgegeben werden sollen. 
In Hinsicht der sonstigen Einrichtung der Gesetzsammlung und des 
Amtsblattes, die in den Verordnungen vom 27sten Oktober 1810., vom 28sten 
März 1811. und 14ten Januar 1813. vorgeschrieben ist, hat es bei diesen 
gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden, nur versteht es sich von selbst, daß 
bei allen diesen Uebersetzungen der deutsche Tert das eigentliche Gesetz bleibt, 
und bei etwaniger Dunkelheit der Erklärung, zum Grunde gelegt werden muß. 
Hiernach haben Sie das Erforderliche zur Ausführung Meines Befehls 
zu veranlassen. Berlin, den 20sten Juni 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
 
	        
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