Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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No. 374.) Verordnung wegen Verwaltung des Patronat-Rechts über christliche Kirchen 
auf solchen Gütern und Grundstücken, die sich im Besitzthum jädischer 
Glaubensgenossen befinden. Bom 30sten August 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preutzen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem durch Unsere Verordnung vom 1 #ten März 1812. den Juden 
in den damaligen Provinzen Unseres Staates, mit dem Staats-Bürgerrechte 
die uneingeschränkte Befugniß, Grundstücke zu acquiriren, ertheilt ist, und sie 
daher auch Grundstücke, mit denen das Patronat über christliche Kirchen ver- 
bunden ist, erwerben; so erfordern solche, bei Anfertigung des Allgemeinen 
Landrechts nicht vorhanden gewesene Fälle, eine anderweite Bestimmung. 
Wir verordnen daher für die Provinzen, wo zu Folge des Gesetzes vom 
1##ten März 1812. den Juden bereits die unbeschränkte Befugniß, Grund- 
stücke zu erwerben, ertheilt ist, so wie da, wo ihnen solche künftig ertheilt 
werden wird, Folgendes und deklariren dadurch die Bestimmungen des Allge- 
meinen Landrechts Theil II. Titel 11. G. 581 — 583. dahin, daß 
1) das auf Gütern und Grundstücken, die sich im Besitzthum jüdischer 
Glaubensgenossen befinden, haftende Patronatrecht über christliche Kir- 
chen, für die Besitzzeit jüdischer Erwerber und deren Benutzung, so lange 
ganzlich ruhe; daß daher 
2) der Pfarrer und die Kirchenbedienten, auch der Schullehrer in evange- 
lischen Gemeinen von der Provinzial-Behörde, und in katholischen von 
den Bischöfen, ganz in derselben Art bestellt werde, als ob kein Pa- 
tron vorhanden oder dessen Recht auf sie übergegangen sey. 
3) Eben so soll es auch mit der Aufsicht über das Kirchen-Vermögen 
und mit der Abnahme der Kirchen-Rechnungen gehalten werden. 
4) Die Beiträge und Leistungen aber, zu denen der Patron verbunden 
ist, mussen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts bestritten werden. 
5) Wo das Patronat einer Kommune zusieht, können die jüdischen Mit- 
glieder derselben an dessen Ausübung keinen Theil nehmen; sie müssen 
aber die damit verknupften Reallasten von ihren Besitzungen gleich an- 
dern Mitgliedern der Kommune tragen, so wie sie auch als ansäßige 
Dorfs-
	        
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