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[o. 373.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten August 1816., die Stempelung der
bei Privatverlegern herauskommenden Kalender betreffend.
1 den Debit der in Folge der Verordnung vom 10ten Jannar 1811.
von der Kalender-Deputation herauszugebenden Kalender möglichst zu sichern,
auf der andern Seite aber, auch mittelbar dahin zu wirken, daß der Kalender
zu einem die Bildung der untern Klassen befördernden, ihre Meinungen be-
richtigenden und leitenden Volksbuche erhoben werde; bestimme Ich auf
Ihren in dem Bericht vom 17ten v. M. mir deshalb gemachten Vortrag, daß
4) von allen bei Privatverlegern im ganzen Umfange der Monarchie her-
gaskommenden inländischen Kalendern, und zwar
a. Volkskalendern
für jedes Exemplar eines Ouartkalenders. 1Gr. 6Pf.
fuͤr jedes Exemplar eines Oktav- und Schreibka—
lenddress . .. ... . . . .. 1Gr. -
fuͤr jedes Exemplar eines Sedez- und Tafelkalen—
ders ·........ «....................»»»»... = — 0 Pf.
b. Luruskalendern
für jedes Exemplar AAAAA AA9 4 Gr. —
2) von ausländischen Kalendern
a. Volkskalendern
für jedes Exemplar eines Quartkalendererrs. 3 Gr. --—1
für jedes Exemplar eines Oktav= und Schreibkalen-
derrssss ....... 2 Gr. —
für jedes Exemplar eines Sedez= und Tafelkalen-
«dezss......................................... -................... 1 Gr. —
b. Luxuskalendern
für jedes Erempolrrrer. 8 Gr.
an Stempel bezahlt werden sollen. Die Vorschriften des gedachten Kalen-
der-Edikts vom 10ten Jannar 1811. müssen übrigens aufs strengsie befolgt
werden, und darf hiernach namentlich Niemand innerhalb Landes, ohne Ge-
nehmigung der Kalender-Deputation und ohne die Manuskripte, deren Cenfur
unterworfen, auch die Titelblätter der einzelnen Eremplare zur Stempelung
an sie eingeschickt zu haben, Volkskalender verlegen, kein zum Buchverlag
und Buchhandel berechtigter Inländer aber Luruskalender herausgeben, oder
fremde Kalender absetzen, wenn er nicht zuvor erstere im Manustkript an die
Kalender-Deputation, letztere hingegen der Bezirköregierung zur Censur ein-
gesandt, und jedes innerhalb Landes zu verkaufende Eremplar, von jener
wie von dieser, zur gesetzlichen Stempelung gebracht hat, bei Vermeidung
der