Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

([No. 376.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Juli 4816., daß jeder Eidiloffziant 
die Summe der seiner künftigen Gattin bei der allgemeinen Wittwenkasse 
zu versichernden Pension bestimmt angeben soll. 
N% Ihrem Vorschlage in dem Berichte vom 18ten v. M. will Ich die 
Bestimmungen in Meiner Kabinetsorder vom 18ten Oktober 1800., wegen 
des Beitritts der Cioiloffizianten zur allgemeinen Wittwenkasse, dahin ab- 
aͤndern: 
daß kuͤnftig, ohne allen Unterschied der Faͤlle, jedem Civiloffizianten, 
welcher den Heirathkonsens nachsucht, zur Pflicht gemacht werden soll, 
eine bestimmte Erklaͤrung abzugeben, mit welcher Summe er seine kuͤnf— 
tige Gattin in die Wittwenkasse einkaufen wolle, und daß jedem Civil— 
Offizianten, welcher diese bestimmte Erklärung abzugeben unterläßt, der 
Heirathskonsens verweigert werden soll. 
Ich überlasse Ihnen, diese anderweite Bestimmungen in ihren Departements 
üherall zur Kenntniß bringen zu lassen, und auf deren genaueste Festhaltung 
auch besonders darauf zu sehen, daß diejenigen Offizianten, welche nach Ab- 
gabe obiger Erklärung den Heirathskonsens erhalten, auch wirklich derselben 
gemäß, sich nach vollzogener Heirath bei der allgemeinen Wittwenkasse 
assoziiren. 
Berlin, den 17ten Juli 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium. 
Die Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18ten, Oktober 1800. lautet folgen- 
dermaaßen: 
Sz Konigliche Majestät von Preußen 2c. wollen bei, den aus dem Be- 
richte des Generaldirektorii vom 14ten d. M., dessen Beilage hierbei zurück- 
erfolget, ersehenen Hindernissen, welche die Aufnahme solcher Ciotloffizianten 
in die allgemeine Wittwenanstalt, die nach den bisherigen Grundsätzen nicht 
rezeptionsfähig gewesen, findet, den dagegen gemachten Vorschlag: 
daß alle zur Aufnahme gualifizirte Königliche Oiener ernstlich durch die 
Landeskollegia aufgefordert werden, für ihre Frauen, falls es noch 
nicht geschehen, bei der Wittwenkasse einzusetzen, mit dem Beifügen, 
daß sie im Unterlassungsfalle auf eine Pension für ihre nothleidende 
Witltwen
	        
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