— 226 —
der noch zu erlassenden Bestimmung über die Gerechtsame derjenigen Untertha-
nen aus den alten Provinzen anzuwenden, welche früherhin, durch willkühr-
liche Eingriffe der Behörden des vormaligen Herzogthums Warschau in die
Jurisdiktionsrechte Unseres Staats, vor die Herzoglich-Warschauischen Ge-
richte vorgeladen und, trotz der diesseitigen Protestationen und Weigerung,
die Vorladungen zu insinuiren, durch Kontumaziat-Erkenntnisse verurtheilt worden.
" Wem die §. 4.
isherigen , , 2 .
Gesxxeg dun- Wenn jedoch aus einer aͤlteren Handlung oder Begeb nheit Prozesse ent-
helt stehen, und die damals vorhandenen, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden
fidet des Gesetze dunkel oder zweifelhaft sind; so ist derjenigen Meinung, welche mit
Landrecht den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstiuunt, oder denselben am
Anwendung= nächsten kommt, der Vorzug zu geben.
Wenn die
Gültigkeit ei- " " . . «.
Essk ITUZZTY Sollte ein Zweifel daruͤber entstehen, welches Gesetz in einer gewissen
a JZeitperiode bis zum 1sten März 1817. gegolten hat; so ist deshalb die Ent-
le Justizmi= scheidung Unsers Juslizministers einzuholen.
Lee . .
eiden.
Wie es we- In den Faͤllen, wo die Handlung oder Begebenheit, aus welcher strei—
der Pun% tige Rechte unter den Partheien entspringen, zwar schon vor der Einführung des
dlikation noch Allgemeinen Landrechts sich ereignet haben, die rechtlichen Folgen derselben
tepershte aber erst nachher eintreten; soll darauf Rücksicht genommen werden, ob es noch
ga r in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Mllichten die Rede ist, ge-
beiten zu kol- standen, die rechtlichen Folgen der frühern Handlung oder Begebenheit, zu be-
gen isä0, filimmen, und auf andere Art, als in dem Allgemeinen Landrechte geschehen ist,
festzusetzen: oder ob eine solche abändernde Bestimmung in der Gewalt und
einseitigen Entschließung desjenigen, den die Handlung oder Begebenheit an-
gehet, nicht mehr gestanden habe. Im letzten Falle sollen die auch später ein-
tretenden rechtlichen Folgen dennoch nur nach den alteren Gesetzen, welche zur
Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begebenheit gültig gewesen sind, beur-
theilt werden. Im ersten Falle hingegen soll, wenn auch die Handlung oder
Begebenheit älter, aber keine solche abändernde Bestimmung vorhanden wäre,
bei Beurtheilung der erst nach dem 1sten März 1817. eintretenden rechtlichen
Folgen, dennoch nur die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Anwendung
finden.
S. 7.
Wegen der Es sind daher alle Verträge, welche vor dem 1sien Marz 1817. errich-
Verwäge. tet worden, sowohl in Ansehung ihrer Form und ihres Inhalts, so wie auch der
daraus entstehenden rechtlichen Folgen, nach den, zur Zeit des geschlossenen
Vertrages bestandenen Gesetzen zu beurtheilen, wenn gleich erst spater daraus
auf Erfüllung, Aufhebung oder Leistung des Interesse geklagt würde.
S. 8.