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ben aber erst nachher eintreten, soll darauf Rücksicht genommen werden, ob es heit Ivor der
noch in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Pflichten die Rede geiufthhrung..
ist, gestanden, die rechtlichen Folgen der frühern Handlung oder Begeben= en kand=
heit zu bestimmen, und auf andere Art, als in dem Allgemeinen Landrecht seaatsent,
geschehen ist, festzusetzen; oder ob eine solche abändernde Bestimmung in derchen.
Gewalt und einseitigen Entschließung desjenigen, den die Handlung oder Be- nach der Ein-
gebenheit angeht, nicht mehr gestanden habe. In letztem Falle sollen die sehenng, des-
auch später eintretenden rechtlichen Folgen dennoch nur nach den ältern Ge=
setzen, welche zur Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begebenheit gültig
gewesen sind, beurtheilt werden. Im ersten Fall hingegen soll, wenn auch
die Handlung oder Begebenheit dlter, aber keine solche abändernde Bestim-
mung vorhanden wäre, bei Beurtheilung der erst nach dem #sten März 1817.
eintretenden rechtlichen Folgen, dennoch nur die Vorschrift des Allgemei-
nen Landrechts Anwendung fenden.
. 7.
Es müssen daher alle Verträge, welche vor dem 1sten März 1817. er= Von Ver-
richtet sind, in Ansehung ihrer Form und ihres Inhalts, so wie auch der
daraus entstehenden rechtlichen Folgen, nach den, zur Zeit des geschlossenen
Vertrages geltend gewesenen Gesetzen beurtheilt werden, wenn gleich erst später
daraus auf Erfüllung, Aufhebung oder Leistung des Interesse geklagt würde.
§S. 8.
Alle Testamente und letztwillige Verordnungen, welche vor dem 1sten Von Test
März 1817. errichtet worden, sind in Rücksicht ihrer Form durchgehends wenen.
nach den Vorschriften der alteren Gesetze zu beurtheilen. Auch der Inhalt
dieser Testamente ist gültig, in sofern nicht Prohibitivgesetze zur Zeit des Erb-
anfalles ihm entgegen siehen. In letzterer Rücksicht ist insbesondere die Lehre
von der Erbfähigkeit der instituirten Erben und vom Milichttheil nach den zur
Zeit des Erbanfalls geltenden Gesetzen zu beurtheilen.
. 9.
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, auch andern gesecheem beer
Familienmitgliedern, so weit dieselbe nicht durch rechtsgültige Verträge abge-Erbfolge.
ändert ist, oder auf Fideikommißstiftungen beruhet, die nach Provinzialge-
setzen und Gewohnheiten zu beurtheilen sind, ist in allen bis zum lsten
kärz 1817. entstehenden Erbfällen, nach den bisherigen Gesetzen, nachher
aber, wenn der Erblasser keine rechtsgültige Abänderungen gemacht, nach den
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts zu beurtheilen und zu entscheiden.
Ll. 2 Wegen