Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Wegen der Lehns-Succession hat es bei der Bestimmung des K. 4. sein 
Bewenden. 
. 10. 
Aufhebung Die durch die Verordnung des ehemaligen Generalgouvernements von 
der i u4tr%= Sachsen vom 24sten Mai 1814. erfolgte Aufhebung der statutarischen und 
folge. der auf dem Herkommen beruhenden Erbrechte der Gerade und des Heer— 
geraͤthes wird hierdurch bestaͤtigt. 
ß. 11. 
Von den Das rechtliche Verhaͤltniß der Eheleute, die sich vor dem tsten März 
Ferhauni che- 1817. verheirathet haben, soll in Absicht der Rechte und Pflichten unter 
leute. Lebendigen, so wie auch der Grundsaͤtze wegen Auseinandersetzung bei Tren— 
nung der Ehe, nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe bestandenen Gesetzen 
bestimmt werden. Die Gründe einer nach dem 1sten Marz 1817. nachge- 
suchten Ehescheidung oder Nichtigkeit, werden dagegen nach den Vorschriften 
des Allgemeinen Landrechts beurtheilt, können jedoch nicht aus Thatsachen 
hergeleitet werden, welche sich früher ereigneten und die das damals geltende 
Gesetz nicht für einen Ehescheidungs= oder Nichtigkeits-Grund geachtet hat. 
Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgültige Verträge oder letzt- 
willige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem allgemeinen Recht an- 
zuordnen ist, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den 
zur Zeit der geschlossen Ehe geltend gewesenen Gesetzen, oder nach den Vor- 
schriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle. 
—x- 
Von der Die Berjährung soll in denjenigen Fällen, bei welchen sie vor dem 
Verjährsng ##s8.en März 1817. vollendet gewesen ist, lediglich nach den bisherigen Rechten 
beurtheilt werden, wenn gleich die daraus entstandenen Befugnisse oder Ein- 
wendungen erst nachher geltend gemacht würden. In solchen Fällen aber, bei 
welchen die bisherige gesetzmaßige Frist zur Verjährung mit dem 1sten März 1817. 
noch nicht abgelaufen ist, sollen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts 
zur Anwendung gebrachz werden. 
Sollte jedoch zur Vollendung einer schon vor dem ssten März 1817. 
angefangenen Verjährung im Allgemeinen Landrechte eine kürzere Frist, als 
nach den aufgehobenen Gesetzen vorgeschrieben seyn: so kann derjenige, wel- 
cher in einer solchen kürzern Verjährung sich gründen will, die Frist derselben 
nur von dem isten März 1817. berechnen. Es sollen auch da, wo in dem 
Allgemeinen Landrechte für gewisse Handlungen außer dem Prozeßverfahren 
Fristen vorgeschrieben sind, bei deren Berechnung dieselben Grundsätze in 
Anwendung gebracht werden. 
S. 13.
	        
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