— 239 —
F. 23.
Zur Fuͤhrung der Untersuchungen, so weit selbige nicht vor die Mili— en der
tairgerichte gehoͤren, sollen mit Aufhebung jeder Exemtion und jeder Privat— der Krimkun-
oder Patrimonial-Jurisdiktion Gerichtskar
... »
Inquisitoriate duglisie-
errichtet werden, wohingegen die Civilgerichte alle diejenigen vorläufigen Ver-
fügungen zu treffen verpflichtet sind, welche keinen Aufschub leiden, und zur
Erforschung der Wahrheit, Festmachung des Thäters und dazu dienen, daß
der Thatbestand des Verbrechens nicht verändert werde.
Wir befehlen allen und jeden Unserer Unterthanen in den vormals
Sächsischen Provinzen und Distrikten, besonders aber den Ober= und Unter-
gerichten und übrigen Beamten, sich nach den Bestimmungen dieses Patents
in allen Punkten genau zu achten.
Urkundlich ist dieses Patent von Uns Hoöchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden.
So geschehen Berlin, den 15ten November 1816.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Lardenberg. v. Kircheisen. Grafv. Bülow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen.
(No. 382.) Offielle Erklärung vom 1 Sten November 1846., betreffend die zwischen
der Königl. Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerin=
schen Regierung bestehende Freizügigkeits-Uebereinkunft.
D, die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich-Mecklen-
burg-Schwerinschen Regierung dahin übereingekommen ist, daß gegenseitig
der Abschoß bei Erb= und Vermächtniß-Fällen, und das Abfahrtsgeld in
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderung aus den Königlich-
Preußischen Landen nach den Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Lan-
den, und aus diesen in jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung
dem Fisko oder Privatberechtigten, Kommunen oder Patrimonalgerichten zu-
siehe, aufhören soll; so erklären jetzt beide gedachte Regierungen, daß die
gedachte zwischen ihnen am 1bten Otkober 1811. abgeschlossene Freizügigkeits-
Uebereinkunft auf sämmtliche jetzige respektive, zum deutschen Bunde gehörige,
und