Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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recht  ist  weit  passender  im  Zusammenhange  mit  dem  Rechte  auf  ausschliesslichen
  Gebrauch  einer  Firma,  sowie  im  Auschlusse  an  jene  Bestimmungen
der  Gewerbegesetze  zu  behandeln,  welche  zur  Vermeidung  absichtlicher  oder
zufälliger  Irreführungen  den  Gewerbetreibenden  den  Gebrauch  gewisser  Bezeichnungen
  ihres  Etablissements  und  ihrer  Produkte  im  geschäftlichen  Verkehre
  verbieten.

Allerdings  wäre  —  und  hierauf  legen  wir  vom  Standpunkt  des  Öffentlichen
  Rechtes  das  meiste  Gewicht  —  noch  zwischen  den  einzelnen  Formen
des  wirklichen  Urheberrechtes  ein  gewichtiger  Unterschied  dahin  zu  machen,
ob  diese  Berechtigungen  dem  Kreise  des  öffentlichen  Rechtes  oder  dem
Kreise  des  Privatrechtes  angehören.  In  dieser  Richtung  würden  wir
uns  dahin  entscheiden,  dass  nach  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  das
literarische  und  künstlerische  Urheberrecht  der  privatrechtlichen  Sphäre
angehört,  während  das  Patentrecht  und  wohl  auch  das  Musterrecht  in  die
Reihe  der  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse,  insbesondere  der  Gewerberechte
  zu  verweisen  wäre.  Zur  Begründung  dieser  Ansicht  würden  wir
insbesondere  folgende  Momente  hervorheben:  1)  Während  das  Autorrecht
auch  ohne  Inanspruchnahme  einer  speziellen  amtlichen  Thätigkeit  geschützt
wird  (die  eventuellen  Eintragungen  dienen  ja  nur  speziellen  Zwecken,  insbesondere
  der  Wahrung  der  Frist  für  die  Veranstaltung  von  Uebersetzungen,
dann  der  Erwirkung  cines  ausgedehnteren  Schutzes  anonymer  oder  pseudonymer
  Werke),  ist  von  einem  Schutze  des  Patent-  und  Musterrechtes  nur  dann
die  Rede,  wenn  das  betreffende  Recht  durch  einen  Verwaltungsakt
constitutiver  Natur  speziell  erworben  wurde.  2)  Während  das  Autorrecht
nur  dem  Urheber  des  Werkes  und  seinem  Rechtsnachfolger  zusteht,  erscheint
aus  dem  Patente  Jener  als  berechtigt,  welcher  zuerst  den  betreffenden  Verwaltungsakt
  erwirkt  hat,  und  ist  der  Umstand,  ob  er  auch  der  wirkliche
Erfinder  sei,  an  sich  belanglos.  Bezüglich  des  Musterrechtes  trifft  allerdings
dies  Argument  nicht  vollständig  zu,  da  hier  wie  DaupeE  S.  215  und  239
richtig  hervorhebt,  $  13  des  Ges.  vom  11.  Januar  1876  zu  Gunsten  des
Anmelders  lediglich  die  Vermuthung  der  Urheberschaft  aufstellt.  3)  Während
  das  Autorrecht  bereits  durch  jedwede  unerlaubte  Veröffentlichung  verletzt
  wird,  erfordert  die  Verletzung  der  gewerblichen  Sonderrechte  in  der
Regel  eine  gewerbsmässig  vorgenommene  Vervielfältigung  beziehungsweise
eine  derlei  Veräusserung.  4)  Beim  Autorrechte  kann  von  einer  absoluten
Nullität  nicht  gesprochen  werden,  sondern  nur  davon,  ob  das  Recht  des
Urhebers  im  concreten  Falle  verletzt  wurde;  dagegen  wirkt  das  Erkenntniss,
mit  welchem  ein  Patent  für  nichtig  erklärt  wurde,  absolut  und  hat  ex
tunc  die  Restitution  der  Freiheit  der  gewerblichen  Produktion  in  Ansehung
des  Gegenstandes  des  Patentes  zur  Folge  ($  10  des  Pat.-Ges.;  anders  allerdings
  im  Falle  des  $  5  des  Ges.;  man  vgl.  auch  FucHsBErsER  Entscheid.
VI.  S.  294  u.  301,  BuETTNErR,  d.  deutsche  Patentr.  erl.  durch  d.  Rechtsspr.
S.  9  u.  12).  5)  Während  im  Prozesse  wegen  Verletzung  des  Autorrechtes