Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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dans deux mois, ou plutöt, si faire 
s8e Peut. 
En loi de quoi les plénipotentiai- 
res respectifs Pont signc, et yF ont 
apposc le cachet de leurs armes. 
Fait à Paris, le 20. norembre, de 
I’'an de gräce 1815. 
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den ausgewechselt werden, binnen zwei 
Monaten, oder cher, wenn es thunlich ist. 
Jur Urkunde dessen haben die respek- 
tiven Bevollmächtigten diesen Traktat un- 
terzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. 
So geschehen zu Paris, den 20sten 
November im Jahre Ohristi 1815. 
Iardenberg. IHumboldt. Metternics. Hardenberg. Humboldt. Metternich. 
essenberg. Wellington. Castlereagh. Wessenberg. Wellington. Castlereagh. 
Rasumows. Capocistwias. Rasumoffsky. Capodistrias. 
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(No. 323.) Besitzergreifungs-Patent wegen der Stadt Saarbrücken und der übrigen von Frank- 
reich durch den Friedens-Traktat vom 20sten November 1815. abge- 
tretenen Gebiete, Oerter und Plätze. Vom 27sten November 1815. 
(T 
Ich Endes Unterschriebener, Staatsbanzler Seiner Majesiät des Königs von 
Preußen, bevollmächtige und autoristre, Kraft gegemwärtiger Urkunde, im 
Namen Seiner Königlichen Majestät, meines allergnddigsten Herrn, den Herrn 
Ober-Appellations-Rath Mathias Simon, nach Inhalt des zwischen den 
hohen verbündeten Mächten und Frankreich geschlossenen Friedens-Traktats 
vom 20sten dieses Monats, Artikel 1. Nr. 1. und Artikel 2., und der Con- 
vention über die Militair-Linie von demselben Tage Artikel 9., diejenigen 
Gebiete, Oerter und Plätze, welche nach diesen Bestimmungen zehen Tage 
nach dem Abschluß des Friedens, also am 30sten dieses Monats, von Frank- 
reich abgetreten und nach der, zwischen Preußen und den übrigen hohen ver- 
bündeten Mächten getroffenen besondern Uebereinkunft an Preußen übergeben 
werden sollen, namentlich auch die Stadt und Festung Saarlouis, letztere 
unter Einwirkung und im Einverständniß mit der, von der Militairbehörde 
zu ernennenden Militairperson, im Namen Seiner Majesiät des Königs von 
Preußen, in wirklichen Besitz zu nehmen, und deren Verwaltung anzuordnen. 
Des zu Urkund ist diese Vollmacht von mir unterzeichnet, und mit 
dem Kniglichen Insiegel versehen worden. 
So geschehen zu Saarbrücken, den 27sten November 1815. 
(L. S.) Fürst von Hardenberg. 
 
	        
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