Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck— 
tem Koͤniglichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21sten November 1815. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Schuckmann. v. Boyen. 
  
  
(No. 327.) Bekanntmachung vom 16ten Jannar 1816., betreffend die Anstellung der 
aus dem Kriegsdienst zurückkehrenden Civilbeamten. 
VT 
In der Bebanntmachung, die ich mit Bezug auf die Allerhöchsten Befehle 
Seiner Majestat wegen des Eintrikts der Cioilbeamten in den Kriegesdienst am 
(ten May v. J. erlassen habe, ist No. 10. die Versicherung ertheilt worden, 
daß für die firirte oder gegen Oiäten zu bewirkende Anstellung solcher Civilbe- 
amten, welche nur gegen Diäten oder unentgeldlich beschäftigt gewesen oder 
ihr Gehalt nicht aus öffentlichen Kassen bezogen, bei ihrer Rückkehr nach 
vollendetem Kriegsdienste unverzüglich Sorge getragen werden soll. 
Da die Freiwilligen nunmehr in ihre Heimath entlassen worden, auch 
mit der Auflösung der Landwehr vorgeschritten wird, so werden diejenigen aus 
dem aktiven Kriegsdienst zurückkehrenden Civilbeamten, auf welche die Zu- 
sicherung No. 10. der Bekanntmachung vom öten Mai v. J. Anwendung fin- 
det, hierdurch aufgefordert, sich unter Beifügung des Zeugnisses über ihr mili- 
tairisches Wohloerhalten an die Provinzialbehörde zu wenden, bei welcher oder 
in deren Bezirk sie früherhin beschäftigt gewesen sind. 
Die Provinzialbehörden werden angewiesen, diese Meldungen solcher 
Beamten mit Beifügung ihrer Bemerkung über deren Qualiftkation den Orga- 
nisations Kommissarien unverzüuglich einzusenden, inzwischen aber provisorisch 
entweder unmittelbar oder mittelst Antrages an die vorgesetzte Behörde dafür 
zu sorgen, daß die Beamten, welche in die frühere Stellung nicht wieder zu- 
rückkehren können, und nach No. 14. der Bekanntmachung vom öten Mai v. 
J. fortlaufend Diäten beziehen, angemessen beschäftigt werden. 
Den Beamten, die sich noch auf dem Marsch befinden, wird überlas- 
sen, sich unmittelbar unter Beifügung des Zeugnisses über ihr militairisches 
Wohloerhalten und mit ausführlicher Anzeige ihrer frühern Civilverhältnisse 
an die nächste Provinzialbehörde oder auch unmittelbar an die Organisations- 
Kommission, deren Wirksamkeit in ihrer Nähe sie in Erfahrung bringen, mit 
ihren Anträgen zu wenden. Berlin, den 16ten Januar 1816. 
Der Staats-Kanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
J7 
  
  
  
(No. 328.)
	        
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