Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

echus, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt 
eyn. 
III. 
Einquartierung und Verpfeegu der Truppen und die dafür zu 
gahlende Vergükung betreffend. 
5.“ Verpflegung der Mannschaft. 
Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtquartier verlangen: 
Ruhetuge oder ein noch längerer Aufenthalt finder nicht statt. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Diens“ befindlichen Militalrper- 
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben; diejemgen 
Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtiget sind, er- 
halten solche bei den Einwohnern. Oie durchmarschirenden Truppen, welche 
der Marschroute gemäß bei den Unterkhanen einquartiert werden, erbalten auf 
die Anweisung der Etappenbehörden und gegen auszustellende Quiteung des Kom- 
mandirenden, die Naturalverpflegung vom Quartieiwirthe, indem Nicmand ohne 
Verpflegug fernerbin einquarriert werden soll. Als allgemeine Regel wird in 
diefer Hinsicht festgestelll, daß der Offizier sowohl wie der Soldat mir dem Tische 
seines Wirthes zufrieden seyn muß. Um jedoch schlechter Beköstigung ven Seien 
des Wirkbs, wie übermadßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeu- 
gen, wird Folgendes bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person, die 
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nach-quartier verlangen: 
2 Pfimd gur ausgebackenes Brod, 1 Pfund Fleisch und Zugemäse, soviel des 
Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehörk; des Morgens zum 
ühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt 
ist, von dein Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagenen 
sollen die Orksobrigkeiten dafür sergen, daß hinreichender Vorrath von Bier und 
Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht ubertheuert 
wird. Die Subalternoffiziere bis zum Kapitain excl. erhalten außer Quartier, 
Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und # Pfund Fleisch, alles 
vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine 
Boureille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstu 
Kaff-, Butterbrod und Quart Branntwein. Der Kapitain kann außer der 
oben erwähnten Verpflegung noch ein Gericht verlangen. Für diese Verpflegung 
wird, nach vorgängiger Luquidarton, von dem Koniglich-Preußischen Gouverne- 
ment folgende Bergütung bezahlt: 
Für den Soldasen 4 90r. Gold; 
— Unterefftzier — — 
— Subhalrernoffizier 12 — — 
— Kapilan 16 — — 
Staabsoffiziere, Obrifken und Gencrale beköstigen sich auf eigene Rech- 
mung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich sepn sollte, 
bczahlt der Staabsoffizter 1 Rthlr. Geld, der Obrust und Gencral 1 Rehlr. 12 cpo 
Bold,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.