Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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wem ihm die Preise zu-hoch scheinen, welches die Herzogl. Sachsen= Gothassche 
Behörde nicht verweigern kann. In densenigen Fällen, wo die Fouräge sücht 
aus dem Magazine genommen, sondern besonderer Umsthe wegtn von der Orts- 
obrigkeit geliefert ist, erhalt diese denselben Prcis, welchen der Lieferant erhal- 
ten daben wärde, wenn aus dem Magazine fouragirt wäre. * 
Die durch die Fouragelieferung, wie auch die übrigen durch die Mundyer= 
pflegung und Stellung der VoriPanne enlltehenden Kosten, werden vierteljahrig 
berechnet und vom Königl. Preußischen Gouvernement baar berichtiget. Die mit 
der Liquidation zu heauftragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die 
Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und einigen. 
IV. 
Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmitkel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anweil 
sung der Etappenbehörde und gegen Quittung nur in fofern verabreicht, als des- 
halb in den förmlichen Marschrouten das Nolhige bemerkt worden. 
Nurr diejenigen Milmatxpersonen, welche unterweges erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschi- 
ren durch das Alrestat eines approbmien Arztes oder Wundarztes nachgewiesen 
worden, auf Transpor#mittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital 
Anspruch machen. Wemnn bei Ourchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der 
Traneportmittel für jede Abtheilung nicht bestinmt angegeben worden, und dem- 
nach diese Orduung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur 
der in einem Ort bequartierren Abrheilung zwar befugt, auf seine eigene Ver- 
antwortung Transporzmittel zu requrriren: dicc6 muß aber durch eine schriftliche 
an die Obrigkeit des Orts gerichrere Requisition geschehen, welche für die Stel- 
lung der Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu erkheilende Quittung, sor- 
gen wird. Oie quartiermachenden Kemmandten dürfen auf keine Weise War 
gen oder Rcilpferde für sich reguiriren, es sey denn, dah sie sich durch schifte 
liche Order des Reganentkomeandcurs, als dazu berechtiget, legilimiren können: 
Die Tranap####tel wirden von einem Nacheg#artier bis zum andern, d. h. 
von einem Etappenbezirk bis zum nächtsten gestelle, und die lrt der S tellung 
bleit den Landesbehbren gänzlich überlassen. Oie durchmarschtrenden Truppen 
find gehalten, die Trausportmutel bei der Ankunft um Nachtquartier sofert zu 
entlassen; dagegen mus von den Behörden dafür gerorgt werden, daß es bei dem 
Abmarsche der Truppen an den näthigen frischen Traneper#imitteln nicht fehle, 
und solche zur gehbrigen Zeit eintreffen. Die durchmarscherei en Truppen oder 
einzein reisenden Milllafrpersonen, welche auf ciner Erappe eintreffen, werden den 
andern Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben 
Tag weiter traneportirt zu werden, wenn derhalb Tags zuver eine ordnungs- 
mäßige Anzeige gemacht werden, widrigenfalls üssen sie, wenn sie gleich wei- 
ter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kesten Ertrapostpferde 
nehmen. Den betreffenden Offzieren wird es bei eigener Verantwortung zur 
desonderen Pflicht gemachr, darauf zu achten, daß die Wagen unterweges nich- 
dur
	        
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