Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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burch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß 
die Fuhrleute keiner übeln Behandlung auegesetzt sind. 
Als Vergütung für die Vorspanne wird von dem Königl. Preußischen 
Goiwernement für jede Meile und für jedes Pferd inol. des Wagens, wenn cin 
solcher erforderlich ist, die Summe von 6 gGr. Gold bezahlr. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere, wird der Enc- 
fernung des Elappenhauprortes, nach der oben angegebenen Entfernung, bis 
zum andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichrigen mögen einen weitern oder nähern 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs= 
erte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
Die Fußboten und Wegweiser durfen von dem Milikair nicht cigenmäch- 
tig genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachrquartier ist, oder wodurch der 
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort zu 
quictiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liquidation, welche jedesmal 
dem Etappeninspektor vorzulegen ist, um die Richtigken der angegebenen Entfer- 
nung zu prüfen und zu atlestiren, soll das Bokenlahn für jede Meile mit 4 3 Gr. 
Gold vergütet werden, wobei der Rückweg nicht zu rechnen ist. 
V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei. 
Es soll in Erfurt ein Königl. Preußischer Elappeninspektor angestrilt wer- 
den, dessen Beskimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und 
Richtigkeit der Liqudattonen Sorge zu tragen, und ewanigen Beschwerden, so 
viel wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Aukorikät über die Herzoglich- 
Sachsen Goelhaischen Unterthanen. Sollien hin und wieder Differenen zwischen 
den Bequartierten und den Soldaten entstehen, so werden solche von der Ekap- 
penbehörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch von dem oben erwähn- 
ten Ekappeninspektor, in soweit dessen Aufenthalt in Erfurt solches gestattet, ge- 
meinschaftlich beseitigt. Die Elappenbehörde ist berechtigt, jeden Unteroffizser 
und Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlung seines Wirths oder eines an- 
dern Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur wei- 
tern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. « 
Den Etappenbehoͤrden wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, dar- 
auf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden, und über- 
haupt haben dieselben ihre stete Sorgsambeit darauf zu richten, daß es den durch- 
marschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und Billigkeit 
verlangen können, über welchen Gegenstand der Etappeninspektor gleichfalls zu 
wachen hat und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann. « 
Die kommandirenden Offiziere sowohl, wie die Elappenbehörden, sind anzu- 
weisen, sters mit Eifer und Ernst dahin zu trachken, daß zwischen den Bequar= 
tierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß 
die Einwohner, in Beziehung auf ihre deutschen Brüder, willig diejenigen Lasten 
tragen,
	        
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