Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein. 
buliges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden. können. » » 
DieKönigLPreußischchkuppenwelcheaufDiexekMikitairstkaßejnstka-" 
dirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvenkion, so west es 
nsth#g ist, vollständig unterrichtet werden, so wie die erforderlichen Auszüge, so- 
wohl in der Etappe, als in den selbiger zur Anshülfe beigegebenen Ortschaften, 
zur Nachricht bekannt gemacht und afigirr werden können. 
Die vorstehende Etappenkonvention soll vom Ersten dieses Monats an in 
Kraft treten, auch auf zehn Jahre vom besagten Datum an güktig seyn, in sö- 
fern nicht bei dem Bundestage in Rücksicht der Srappenstraßen und der Berpfle- 
gung der Truppen allgemeine Einrechtungen getroffen werden. Es wird babes 
festgeseet, daß für den Fall eines in dieser Pertode eintretkenden Krieges, den 
Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine 
besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen. * 
Auch mocht sich die Herzoglich = Sächsische Regierung verbindlich, auf die 
Jeit des Aufenthalts der Okkupationsarmee in Franfreich, von der Hälfte der 
auf der obgedachten Straße durch das Gothaische Land marschirenden Konigl. 
Preußischen Truppen, nur die Hälfte der oben angeführten Preise für Por#ionen, 
Rationen, Vorspann u. s. w. zu liqnidiren, eben so wie auch bei einem dereinsti- 
gen Rückmarsch der in Frankreich stehenden Armeckerps für sämmtliche zurück- 
kehrende Truppen gleichfalls nur die Hälfte der Vergütungspreise liguidire und 
berichtigt werden soll. 
Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft in duplo ausgeferkiget, und un- 
ter Vertehat hochster Ratifikation vollzogen und gegen einander ausgewechselt 
worden. 
So geschehen Gotha, den Zten Januar 1817. 
(L. S.) Ludwig v. Wolzogen. 
CL. S.) Friedrich August v. Minckwit. 
Wir haben, nachdem Wir diesen Vertrag gelesen und erwogen, den In- 
halt defselben Unserm Willen gemäß befunden und daher angenommen, geneh- 
miget, besttiget und rarifiziret, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Un- 
sere Nachfolger annehmen, genehmigen, bestärigen und ratiffziren, und auf 
Unser Kön'gliches Wort versprechen, zu thun und darauf zu halten, dass er genau 
und getreulich in Erfüllung gebracht werde. 
Zu Uhkund dessen haben Wir Gegenwäértiges, von Uns eigenhändig unter- 
zeichnet und durch Unsern Staatskanzler kontrasignirt, mit Unserm# Königlichen: 
Wappen bedrucken lassen. 6 1 
Geschehen zu Berlin, den Söten Mirz 1817. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenderg. 
  
No. 415.)
	        
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