Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(Ne. 385.) Auszug aus der Allerbbchsten Kabinetsorder vom Sten August 1816. auf die Be- 
schlässe des Ostpreutischen Generas-Landtags wegen der abgeldseten Pfandbriefe. 
Zu 30. 
A will Ich die von dem General-Landtage in Antrag gebrachte Dekla- 
ration der Gesetzgebung, als sich ohnehin von selbst verstehend und der Ein- 
richtung der Kredusysteme gemäß, dahin genehmigen, daß der Inhaber eines 
abgelöseten Ostpreußischen Pfandbriefs verpflichter sey, solchen nebst den noch 
falligen Koupons gegen einen gleichbaltigen andern Ostpreußischen Pfandbrief 
mit gleichmäßigen Koupons herauszugeben. 
Karisbad, den Zten August 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
  
([No. 386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten November 1816. wegen anderweitiger Ver- 
rechnung des zu den Oberrechnungsk Dechargen erforderlichen Stempels. 
J. Beseitiqgung aller Weitlauftigkeiten bei Einziehung und Verrechnung des 
8 cGr.-Stempels, der nach der jetzt bestehenden Einrichtung zu den von der 
Oberrechnungskammer zu ertheilenden Rechnungsdechargen verwandt wurde, 
setze Ich, nach dem Vorschlage jener Behörde, auf Ihren Antrag vom 21sten 
September c. hiermir fest: daß die Rechnungsdechargen vom Jahre 1810. ab, 
auf ungestempelten Papiere ausgestellt wer#en, dagegen aber die Rechnungs- 
fährer einen 8 gGr.-Stempel aus eigenen Mitteln lösen und gleich zu dem 
Tirelblatt#e desjenigen Exemplars der Rechnungen, welches der Oberrechnungs= 
kammer zur Revesion eingesandt wird, verwenden, daß dies geschehen auch 
auf den Tirelbldttern der andern Rechnungsexemplarien bemerken sollen. 
Porsdam, den 26sten November 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. 
  
.- (No. 387.)
	        
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