Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

ments bis 50 Mann Ewelchẽe in die. Baracken kommen, fobalb dieselben eingerich 
tet seyn werden), sind gehalten, nach jedem als zum Etappenbegirkigehbrig be- 
eichneten Orte zu gehon, welcher ihnen von der Großherzogli an Eupnsrbe= 
örde angewiesen wird; ees sey denn,, daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder 
andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst der 
zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften ange- 
wiesen werden, welche hart an der Milirairstraße liegen. In andere Ortschaften 
als, die oben erwähmten, dürfen die Truppen nicht gelegt wrrden., den Fall aus- 
genommen, wenn bedenrende Armeekorp# in starken Echellons marschiren. Ja 
solchen Fallen werden sich die, mit der Dislokation beauftragten Königl. Preußi- 
schen Offiziers, mir den Großherzoglichen Etappendehörden über einen weiter 
auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
. H—5« 
An jeden Etappenort wird eine Großherzogliche Hessische Etappenbehoͤrde, 
aus einem Etappenlom:nandanten, und einem Etappenkommissair bestehend, er- 
nannt, welche qmeinschaftlich und ausschließlich die Einquartierungs-, Verpfle- 
zunge und Transportangelegenheiten, so wie die Etappenpolizei, leiten und 
esorgen. 
S. 6. 
Die Königl. Preußischen Etappeninspektoren zu Mainz, Lerpfeld und Wetz- 
lar, und zwar ersterer in Hinsicht auf die Etappe Bingen, ber zweite auf die 
Etappe Alsfeld, und letzterer in Hinsicht auf die übrigen Etappen, unterstützen 
die Großhergoglichen Elappenbehörden in der Weise, daß sie alle bei ihnen an- 
gebrachee Beschwerden gegen die durchmarschirenden Königlichen Truppen auf 
er Stelle zu enkscheiden, zu schlichten, oder sonst zu beseitigen, besonders be- 
auftragt sind. Es ist ferner ihres Amtes, durch die geeignete Requisition und 
Einleikung bei den Großherzoglichen Landesbehörden dahin zu würken, daß die 
Koniglichen Truppen auf den Eraoppen nach den Destummungen dieser Konven- 
tion behandelt, und die Wege allenthalben in fahrbarem Stande erhalten werden. 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Die Marschrouten für die ’*mge Feugischen Truppen können allein von 
dem Kö igl. Preußischen Kriegsmi isterium, und von dem Konigl. Generalkom= 
mando in Sachsen zu Merseburg, und am Niederrhbein zu Koblen;, kuit Hültig= 
keir ertheilt werden. Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten 
wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
1iß Bß. 
In den von den mbemermähnn Bebörden auszustellenden Marschrorten 
ist die Zahl der Mannschaft (Ofiziere, Unteroffiziere und Soldaicn) und Per- 
de, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Nedarf der Tranapertmit-= 
tel genau zu bestimmen. Inöbesondere ist darauf zu achten, daß die Großyer= 
199U75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.