Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Go. 387.) Prrordnung wegen erneuerten Verbots des Spielens in auswärtigen Lotterien, 
des Kollektirens für dieselben, und der Privatausspielungen. Vom kvten 
Dezember 1816. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von 
Preußen #. #. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 4 
In Unserm allgemeinen Landrecht sind §. S#7. Tit. II. P.-. alle öffene- 
lichen Lotterien, Glücksbuden. 2c. 2c. von der ausdrücklichen Genehmigung des 
Staats abhängig gemacht, und in den G. 248. und 240. Tit. 20. P. II. 
Strafen gegen die Unternehmer öffentlicher vom Staate nicht genehmigter 
Lotterien, so wie gegen das Spielen in auswärtigen Lotterien bestimmr, diese 
Strafbestimmungen auch in Unserm Lotterie-Edikt vom 20ftten Januar 770. 
. 10. bestätiget worden. 
Nichts destoweniger vernehmen Wir, daß obigen gesetzlichen Anordnun- 
gen entgegen, besonders das Spielen in auswärtigen vom Staate nicht geneh- 
migten Lotterien, immer mehr um sich greift, und durch mancherlei Kunft- 
griffe der Emissarien jener auswärtigen Lotterien beferdert wird. 
Wir finden Uns daher veranlaßt, durch gegenwärtige Verordnung, 
welche für den ganzen Umfang Unserer Staaten Gesetzeskraft haben soll, die 
frühern Berbote aller öffentuchen, vom Staate nicht besonders genehmigten 
Lotterien, Glücksbuden 2c. 2c. so wie des Spielens in auswärtigen Lotterien, 
besonders des Kollektirens für dieselben, hiermit zu erneuern, und folgender- 
maaßen näher zu bestimmen: 
§. 7 
Wer in answärtigen, vom Staate nicht besonders genehmigten Lotte- 
rien gespielt hat, gleichviel, ob ihm die auswärtigen Lotterie-Loose mit oder 
ohne eigene Veranlassung zugekommen sind, und ob der Einsatz für selbige 
bezahlt worden ist, oder nicht, hat den planmäßigen Einsatz, und. außerdem 
eine siskalische Strafe von Zweihundert Reichsehalern für jedes gespiclte Loos 
zu entrichten. Wer die ihm auf irgend eine Weise zugekommenen Loose aus- 
wärtiger Lotterien nicht. 2 4 Stunden nach dem Empfang der Polizei-Behörde 
seines Wohnorts zur Cassation überreicht, gegen den streitet die Vermurhung, 
daß er in den fremden Lorterien habe spielen wollen, und derselbe hat daher 
ahne Weiteres die oben bestimmte Strafe verwirkr. 
. 2. « 
Wer sich dem Verkaufe der Loose auswärtiger vom Staate nicht aus- 
drücklich genehmigter Lorterien entweder selbst unterziehr, oder einen solchen. 
Verkauf als Mittels-Person befördert, soll, ohne Rucksicht auf den dabei 
beab-
	        
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