Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

persönlichen Mlchten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste Etreffen) und 
melche jeden Unterthan bei Strafe anffordern, vor der Auswanderung um die 
Bewilligung derselben, seinen Landesberrn, der vorgeschriebenen Ordnung ge- 
mäß, zu bitten. 
Es wird auck f#t die Zukunfe in dieser Materie der Gesetze über die 
Mlicht zu Kriegesdiensten und über die persönlichen Pflichten des Auswandern- 
den, keins der Helden, die gegenwärtige Erklárung abgebenden Regierungen, 
in Ansehung der Gesetzgebung, in den resp. Staaten beschränkt. 
Gegenwärtige, un Namen Seiner Moajestät des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachfen-Hildburghansen, zweimal 
Keichlaukend ausgefertigte Erklérung, soll, nach erfolgker gegenseitiger Aus- 
wichselung, Krafk und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen 
und Herzoglich-- Sachsen-Hildburghansenschen Landen haben. 
So geschehen Berlin, den Zten Mai 1817. 
Der Staatskanzler 
. 8.) C. Furst v. Hardenberg. 
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