Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 9. — 
  
(No. 421.) Kattel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen. Vom 18ten April 1817. 
ratifizirt am 3Zten Mai dieses Jahres. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛ. 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen, zur 
Beförderung des zwischen Unsern Staaten bestehenden freundnachbarlichen 
Vernehmens, übereingekommen sind, eine Konvention wegen gegenseitiger Aus- 
lieferung der beiderseitigen Deserk#eurs und sonst austrerenden militairpflichtigen 
Mannichaft abschließen zu lassen, und die zu diesem Behufe ernannten Be- 
vollmächtigten, nämlich: Unserer Seits, Unser Geheimer Staatsrarh und 
Kammerherr, auch außerordenklicher Gesandter und bevollmächtigter Minister 
am Königlich-Sächsischen Hofe, Johann Christian Magnus Freiherr 
von Oelssen; und Seitens Sr. Majestät des Königs von Sachsen, Höchst- 
dero Kabinets-Minister und Staats-Sekretär, Dettlev Graf v. Einsiedel, 
nach vorheriger Auswechselung ihrer als richrig anerkannten Vollmachten, 
unter dem 1 ten April d. J. eine Konvemion unterzeichnet haben, welche 
wörtlich folgendermaßen lautel: 
Nachdem Ihre Königliche Majestäten von Preugen und von Sachsen, zu 
mebrerer Beförderung des zwischen beiden Staaten bestehenden nachbarlichen 
Vernehmens, eine Konvention, wegen gegenseiriger Auelieferung der beider- 
seitigen Oeserteurs und sonst austretenden militairpflichtigen Mannschaft, zu 
errichten beschlossen haben; so sind zu dem Ende mir Auftrag versehen und 
auedrücklich bevollmächtiget worden: von Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen Allerböchstdessen Geheimer Staatsrath und Kammerherr, auch 
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königlich-Sach- 
suchen Hofe, Johann Christian Magnus Fleiherr von Oelssen, 
Jahrgang 1617. S Ritter 
(Ausgegeben zu erlin den 2ten Juni 1817.)
	        
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