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Rltter des St. Johanniter-Ordens, und von Seiner Majestaͤt dem Koͤnig von
Sachsen Allerhöchstdessen Kabinets-Minister und Staats-Sekret, Dettleo
Graf von Einsiedel, Rirter des Ordens der Rautenkrone, Großkreuz des
Königl. Sächsischen Cioil-Verdienst-, dann des Königlich = Ungarischen St.
Stephans-Orbensz
Welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, nachstehende Vertrags-
punkte, unter Vorbehalt beiderseitiger allerhöchsten Ratifikation, abgeschlossen
bhaben.
Artikel I.
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegenwärkiger
Konvention, nach vorausgegangener Ratiftkation, an gerechnet, von den
Armeen der beiden hohen kontrahirenden Theile, unmittelbar oder mittelbar
in des Andern Lande, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb
ihres Barerlandes sich befinden sollten, deserrirenden Militairpersonen sollen
gegenseitig ausgeliefert werden.
Artikel 2.
Als Deserkenrs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Wasffe,
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Heeres oder der bewaffneten Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen
eines jeden der beiden Staaten, gehören und derselben mit Eid und Pflicht
verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen
angestellten Knechte.
Artikel 3.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrahirenden
Mächte früher schon von einer andern Machr desertirt wäre; so wird dennoch,
selbst wenn mir der letztern ebenfalls Auslieferungsverträge beständen, die
Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Mächte erfolgen,
deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den
Truppen eines der paciscirenden Souverains zu denen elnes dritten, und von
diesen wiederum in die Lande des andern paciscirenden Souverains, oder
sonst zu dessen Truppen, desertirt; so kommt es daranf an, ob letzterer Sou-
verain mit jenem dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der
Deserteur dahin abgeliefert, woher er zulett entwichen ist; im entgegengesetzten
Falle aber wird er dem paciseirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst
verlassen hat, ausgeliefert.
Artikel 4.
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deser-
teurs zu verweigern, anerkannt:
a. Wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverain,