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No. 422.) Erklärung wegen Aufhebung des Abschoffes und Abfshrtsseldes zwischen saͤmmt-
lichen Kdniglich= Preußischen und Kdniglich-Sächsischen Landen. Vom
1 7ten Mai 1817.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Scchsischen
Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Ab-
fabrtsgeld zwischen sämmtlichen beiderseitigen Staaten, und daher auch in
Absicht der nicht zu Deutschland gehörigen, den Stipulationen des Artikels 18.
der deutschen Bundesakre nicht unterworfenen Koniglich-Preugischen Lande
aufzuheben; so erklären gedachte beide Regierungen Folgendes:
I. Bei keinem Vermögens-Ausgang aus den beiderseitigen Landen, es mag
sich solcher durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Braut-
schatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, soll ein Abschoß (gabella
hereditaria) oder Abfahrtsgeld census emigrationis) erhoben werden.
2. Diese Freizügigkeit erstreckt sich sowohl auf denjenigen Abschoß und auf
dasijenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen und öffentlichen Kassen
fließen, als auch auf denjenigen Abschoß und dasjsenige Abfahrtsgeld, welche
die Parrimonial= und Munizipal-Obrigkeiten, die Stifter, Klöster, Gottes-
bauser, und andere Korporationen zu erheben haben würden.
3. Die Bestimmungen des obstehenden Ar#nkels 1. und 2. finden auf alle
letzt anhängige und auf alle künftige Fälle volle Anwendung.
4. Unrrachtet dieser stipulirten auf das Vermögen sich beziehenden Freiz#-
gigkeit verbleiben zwar die persbnlichen Verpflichtungen des Auswandernden,
und insbesondere die Verpflichtungen zum Miltrairdienste, so weirt sie in beider-
seltigen Landen gesetzlich bestehen, und künftig annoch bestimmt werden moch-
ten, bei Kräften; es soll dabei jedoch die in dem 1 Zten Ar#kel des Wiener
Traktates vom 18ten Mai 18158. den beiderseitigen Unterthanen zugesicherte
Auswanderungs Freiheit nicht beschränkt werden.
5. Von der gegenwärtigen Uebereinkunft bleiben ausgeschlossen, die nicht
zum alleinigen Nachtheile derkenigen, welche Vermögen oder Erbschaffen aus
dem Lande ausführen, sondern überhaupr und allgemein auf jedes Vermögen
oder jede Erbschaft im Lande zu milden Zwecken oder sonst in beiderseiligen
Staaten bestehenden oder noch einzuführenden Abgaben und Taren.
6. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Majestät des Königs von Sachsen zweimal gleichlautend ausge-
fertigle und von den resp. Ministerien unterzeichnete Erkl#rung soll, nach er-
folater gegenieitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten
barerseitigen Landen haben und offentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den Iyten Mai 1817.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.