Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafuͤr zu 
bezahlende Verguͤtung betreffend. 
Art. 14. Einzeln reisende mit Marschrouten versehene Offiziere und Mili- 
taͤrbeamte erhalten zwar Quartier und Vorspann, die Frauen und Kinder 
derselben sind dazu jedoch nie berechtigt. 
Art. 15. Beurlaubte und nicht im Dienste befindliche Militaͤrpersonen haben 
weber auf Quartier noch auf Verpflegung und Transportmittel Anspruch zu machen. 
Art. 16. Die zum Quartier und Verpflegung berechtigten Truppen, welche 
die Unteroffiziere und Soldaten, auch Knechte, desgleichen die in den Marschrou- 
ten ausdrücklich bemerkten Soldatenweiber und Kinder in sich begreifen, und 
wobei zwei Kinder für einen Kopf zu rechnen find, werden auf die Anweisung 
der Etappenbehörden entweder bei den Einwohnern oder in Barackenstuben ein- 
quartierk und verpflegt; es findet aber von Seiten des Preußischen Gouverne= 
ments weder im Ganzen noch in einzelnen Artikeln einige Naturallieferung 
Statt. Die Aulage solcher Barackenstuben, welche in Wirths= oder sonstigen 
dazu schicklichen Häusern Statt finden soll, bleibt dem Kurfürstlichen Gouver= 
nement überlassen und anheim gestellt. An Geräthschaften in diesen für Unter- 
offfziere und Gemeine bestimmten Barackenstuben werden nur hinreichende Stühle 
oder Bänke, Hakenbretter und Lagerstroh erfordert. 
Art. 17. Die Kommandirenden haben über die von den Quarkierwirthen 
gestellte Natmwalverpflegung und über die sonstigen Leistungen ordnungsmähige, 
deutliche und hinreichend spezielle Bescheinigungen zu ertheilen; sollten diese nicht 
gehbrig ausgestellt oder ganz verweigert werden, so soll die von der Etappenbehörde 
Pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marschroute geleisteren Lieferun- 
gen aller Art bei der Liquidatton als gültige Quittung angenommen werden. 
Art. 18. Zur allgemeinen Regel dient zwar, daß der Offzier, so wie der 
Soldat, mit dem Tische seines Quartierwirths zufrieden seyn muß, jedoch kann 
jeder Unterofftzier und Soldar, auch jede andere zu diesem Grade gehörige 
Person, in jedem ihm an#ewiesenen Nachrquartier, sey es bei den Einwohnern 
oder in den Barackenstuben, verlangen: 
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch 
und Zugemuse, soviel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahl- 
zet gehoͤrt. 
Fruͤhstuͤck, Bier, Branntwein und Kaffee kann aber nicht anders als gegen baare 
Bezahlung an den Unteroffizier und Soldaten gereicht, dagegen soll von den 
Orisobrigkeiten dafuͤr gesorgt werden, daß hinreichender Vorrath von Bier und 
Branntwein in den Etappenorten vorhanden ist, und daß der Soldat nicht uͤber- 
theuert wird. 
Art. 10. Jeder Subalternoffizier bis zum Kapitain ausschließlich, erbaͤlt, 
außer
	        
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