außer Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit Brob, Suppe, Gemüse, und ein
halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille
Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; zum Frühstück aber Kassee, But-
terbrod, und ein achtel Quart Brannewein. Der Kapitain kann außer der vor-
erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Die Frauen
und Kinder der Offiziere haben aber auf Verpflegung kein Recht.
Art. 20. Staabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigne
Rechnung in den Wirthshäufern, und berichtigen ihre Beköstigung unmittclbar
selbst. An solchen Orten, wo die Wirkhshäuser nicht dazu geeignet sind, wo#
aber der ein oder andere Quartierträger für anständige Kost zu sorgen im Stande
ist, soll der letztere von jedem Staabsofftzier täglich einen Reichsthaler, und von
jedem Obersten und General einen und einen halben Reichsthaler, alles in Golde,
der Friedrichsd'or zu fünf Reichsthaler gerechnet, für die Beköstigung zu for-
dern und gleich baar zu empfangen berechtigt seyn.
Art. 21. Für die Einquarrierung und Verpflegung der Kapicäne und
Subaltern-Offiziere, wie auch der Unteroffiziere und Soldaten, imgleichen an-
derer berechtigten Milicairpersonen, wird nach vorgängiger Liquidation von dem
Königlich-Preußischen ZGouvernement vergüret und durch den Königlichen Etap-
peninspektor in Hersfeld oder in Preußisch-Minden baar bezahlt:
von jedem Nachtquartier für jeden Soldaten und eine jede in solchem
Grade stehende Persen. 4 gute Groschen
fär jeden Unteroffizier 4 — —
— Subalternoffizier 12 — —
— Kapitain ... 16 — —
alles in Golde, der Reichsthaler zu vier und zwanzig guten Groschen und der
Friedrichsd'or zu fünf Rehlr. gerechnet.
Für die Soldatenweiber und Kinder wird die nämliche Vergütung wie für
die Soldaten, jedoch mit dem Unterschied geleistet, daß für zwei Kinder mehr
nicht als für eine Frau bezahlt wird.
Art. 22. Die Liquidation für die durch das Königl. Preuß. Gebiet durch-
marschirenden und beköstiget werdenden Kurhesseschen Truppen wird nach dem
im 21 sten Artikel dieser Konvention festgesetzten Vergütungsfuße berichtiger.
Nrt. 23. Sollten hin und wieder durchmarschirende Königl. Preuß. Sol-
daten unterwegs krank werden, oder Verwundungen erhalten, und ohne Ge-
fahr bis zur nächsten Preußischen Etappeninspektion nicht zu transportiren
steben, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in einem Erappen-
hospitale verstegt werden, welches in Hersfeld seyn, und worüber der Kenigl.
Etappeninspekror die Aufsicht und Berechnung führen soll.
Das Lokal zu diesem Etappenhospital soll von der Kurhessischen Regie-
rung unentgeldlich angewiesen werden; für die Anschaffung der erforderlichen
Essekten, Verköstigung, Arznei, so wie für alle andere Bedürfnisse hat das
Koͤnig-