— 142 —
waͤhnten Muͤnzfuße bezahlt, der Ruͤckweg der Boten und Wegweiser dabei
jedoch nicht mit in Anrechnung gebracht werden.
V.
Ordnung und Militärpolizei betreffend.
Art. 46. Anstände zwischen den bequarlierten Einwohnern und den
dmchmarschirenden Offiziers und Soldaten und etwanige Beschwerden werden
durch die Kurfürstlichen Behörden und dem Königlich-Preußischen kommandiren-
den Offizier gemeinschaftlich mit dem Königl. Etappeninspekker beseitigt.
Art. 47. Für die Erhaltung der Eintracht zwischen den Soldaten und Be-
quartierten haben die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etappenbehörden
mit Eifer und Ernst Sorge zu tragen. Der Königl. Etappeninspektor hat über die-
sen Gegenstand gleichfalls zu wachen, und seine Sorge dabin zu richten, daß es
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, Jwas dieselben vertragsmäßig
mit Recht und Billigkeit verlangen können. Er hat auch darauf zu achten, daß
die Wege stets in gutem Stande erhalten werden. Nöthigenfalls kann er bei
den Landesbehörden Beschwerde führen.
Art. 48. Die Kurbessische Etappenbehörde ist berechtigt, mit Ausnahme der
Oberoffiziere und der Personen von gleichem Range, jeden Militär, von wel-
chem Grade er auch sey, welcher sich thä#liche Mißhandlungen seines Wirths
oder elnes andern Kurhessischen Unterthanen erlaubt, oder sonstige Exzesse begeht,
zu arretiren und zur weitern Untersuchung und Bestrafung an den Königl.
Kommandirenden oder an die nächste Preupische Behorde unter Mittheilung eines
Protokolls abznliefern. Dem Kurhessischen Erappenkommandanten muß von der
Entecheidung der Sache durch die gegenzeirige Bebörde Nachricht ertheilt werden.
Arr. 40. Jeder dunch Exzesse der Königlichen Truppen, ohne Unterschied des
Grades, entstandene Schaden wirce, mit Jnbegriff des durch die Miluärfubren
erweislich zu Grunde gerichteten oder nach Beendigung derselben an den Fol-
gen der Erhitzung krepirten oder souft ur brauchdar gen ordenen Zugviehes, oder
der soastigen durch die Oienstleisiung rmurten Transportmittel, durch drei Kur-
heffesche verpflichtete, und zu diesem Ende ihrer Unr#e#cthaneupflichten emlas-
sene, gemeinschaftlich mit dem Köntgl. Ctapoeninspikllot gewäyne Taxaoren
-abgeschätzt, das Taxatum von der Etappenbeboͤrde attestirt, und ber Durch-
schnirtsbetrag liquidirr, dieser auch zur näinlichen Zeit mit der übrigen. Liqut
dalion von dem Königlichen Goupernement bau#r ver. Uret, wofern durch ein vom
Ortsvorsteher und zweien Zeugen der Gemeinde pflick mmäßig ausgestellkes schrift-
liches Zeugniß erwiesen ut., daß das Zugo#eh ganz gesund gestellt. worden.
Ueber etwanige Oifferenzien bei der Schäkzung des erfolgten Schadens,
worüber die Taratoren und Elappenbehörden sich mu dem Etappeninspekkor
zu Vereinigen nicht vermegen, erkennt vas Kurförktliche General-Kriegskelle-
gium