Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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waͤhnten Muͤnzfuße bezahlt, der Ruͤckweg der Boten und Wegweiser dabei 
jedoch nicht mit in Anrechnung gebracht werden. 
V. 
Ordnung und Militärpolizei betreffend. 
Art. 46. Anstände zwischen den bequarlierten Einwohnern und den 
dmchmarschirenden Offiziers und Soldaten und etwanige Beschwerden werden 
durch die Kurfürstlichen Behörden und dem Königlich-Preußischen kommandiren- 
den Offizier gemeinschaftlich mit dem Königl. Etappeninspekker beseitigt. 
Art. 47. Für die Erhaltung der Eintracht zwischen den Soldaten und Be- 
quartierten haben die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etappenbehörden 
mit Eifer und Ernst Sorge zu tragen. Der Königl. Etappeninspektor hat über die- 
sen Gegenstand gleichfalls zu wachen, und seine Sorge dabin zu richten, daß es 
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, Jwas dieselben vertragsmäßig 
mit Recht und Billigkeit verlangen können. Er hat auch darauf zu achten, daß 
die Wege stets in gutem Stande erhalten werden. Nöthigenfalls kann er bei 
den Landesbehörden Beschwerde führen. 
Art. 48. Die Kurbessische Etappenbehörde ist berechtigt, mit Ausnahme der 
Oberoffiziere und der Personen von gleichem Range, jeden Militär, von wel- 
chem Grade er auch sey, welcher sich thä#liche Mißhandlungen seines Wirths 
oder elnes andern Kurhessischen Unterthanen erlaubt, oder sonstige Exzesse begeht, 
zu arretiren und zur weitern Untersuchung und Bestrafung an den Königl. 
Kommandirenden oder an die nächste Preupische Behorde unter Mittheilung eines 
Protokolls abznliefern. Dem Kurhessischen Erappenkommandanten muß von der 
Entecheidung der Sache durch die gegenzeirige Bebörde Nachricht ertheilt werden. 
Arr. 40. Jeder dunch Exzesse der Königlichen Truppen, ohne Unterschied des 
Grades, entstandene Schaden wirce, mit Jnbegriff des durch die Miluärfubren 
erweislich zu Grunde gerichteten oder nach Beendigung derselben an den Fol- 
gen der Erhitzung krepirten oder souft ur brauchdar gen ordenen Zugviehes, oder 
der soastigen durch die Oienstleisiung rmurten Transportmittel, durch drei Kur- 
heffesche verpflichtete, und zu diesem Ende ihrer Unr#e#cthaneupflichten emlas- 
sene, gemeinschaftlich mit dem Köntgl. Ctapoeninspikllot gewäyne Taxaoren 
-abgeschätzt, das Taxatum von der Etappenbeboͤrde attestirt, und ber Durch- 
schnirtsbetrag liquidirr, dieser auch zur näinlichen Zeit mit der übrigen. Liqut 
dalion von dem Königlichen Goupernement bau#r ver. Uret, wofern durch ein vom 
Ortsvorsteher und zweien Zeugen der Gemeinde pflick mmäßig ausgestellkes schrift- 
liches Zeugniß erwiesen ut., daß das Zugo#eh ganz gesund gestellt. worden. 
Ueber etwanige Oifferenzien bei der Schäkzung des erfolgten Schadens, 
worüber die Taratoren und Elappenbehörden sich mu dem Etappeninspekkor 
zu Vereinigen nicht vermegen, erkennt vas Kurförktliche General-Kriegskelle- 
gium
	        
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