Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 429.) Allgemeines Paß-Edikt für die Prcußische Monarchie. Vom 2asten Juni 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem die Gründe, welche Uns bestimmen mußtken, durch das Paß- 
Reglement vem 20#ten März 1813. die polizeiliche Aufsicht auf die Reisenden 
zu verstärken, seit den gläcklichen Ereignissen der felgenden Jahre aufgebört 
haben, und die gegenwärligen Verhältnisse Unserer und der übrigen Staaten 
Uns gestatten) die in der Paß-Polizei nothwendig gewordene Strenge zu mil- 
dern, und hierbei eben so sehr auf die Freiheit des Verkehrs, als auf die Sicher- 
heit un Innern Unserer Monarchie Räcksicht zu nehmen; so haben Wir für alle 
Modvinzen Unserer Monarchie nachstehendes allgemeines Paß-Edikt entwer- 
fen lassen, und publiziren dasselbe Kraft dieses, untek Aufhebung des Paß- 
Neglements vom osten März 1813., zur fördersamsten Einführung und 
Befolgung. 
Erster Titel. 
Bestimmungen für Reisen aus dem Auslande in Unsere 
Staaten. 
G. 1. Niemanden, ohne Unterschied des Standes, Alters, Geschlechts 
ms Glaubens, und ohne Unterschied, ob er zu Lande, oder zu Wasser, zu Wa- 
gehr u Pferde oder zu Fuß ankommt, ob er in Unseren Staaten verweilen, 
oder dieselben nur durchreisen will, soll anders, als auf den Paß einer der, in 
den S. F. 3. und 4. gedachten Behörden der Eingang in Unsere Staaten ge- 
stattet werden. 
§. 2. Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1) Regierende Fürsten und Mitglieder ihres Hauses, für sich und ihr Gefolge; 
2) Unsere aus dem Auelande in das Inland zurückkehrende Unkerthanen, in- 
soweit sie mir einem vorschriffsmäßigen Ansgangspasse versehen waren; 
3) Oie BVewohner der an Unseren Staaten zunächst gränzenden auswaͤrtigen 
Staͤdte und anderen Ortschaften, insofern sie nicht weiter als in diesseitige 
Grimörten-raisen, und als unverdächtig bekannt sind, oder sich legitimi- 
ren könyen; 
4) Hanoͤwerker, welche mit einem nach Vorschrift des deshalb zu. erlassen= 
den (Edikts eingerichteten, unverdaͤchtigen Wandetbuche, oder, wenn sie 
aus Staaren kommen, wo keine Wanderbücher eingeführt sind, mit vor- 
schrifrswmäßtgen Dässen versehen sind 
5) Die Schifömannschaft bei See= und Strom. Reisen, nach den Besti 
mungen des K. .; 
0) Die
	        
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