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genden Strich des Auslandes herühren muß,, Falls die Gesetze bes letztern
den Paß nicht erfordern.
K. 13. Zur Erleichterung der Legitimation sollen jedoch den im In-
nern Unsers Staats reisenden Inlandern auf Verlangen von Unserm Poli-
zäiministeriull, von der Regierung der Provinz, oder von der ordentlichen
Poltzeiobrigkeit ihres Wohnorts, entweder Pässe, oder mit dem Signalement
versehene Legirtimationskarten, gegen eine Gebühr von vier Groschen incl.
des Stempels von zwei Groschen, auf ein Jahr ertheilk, und nach Adblauf
desseloen anderweitig unentgeldlich verlängert werden.
#. 14. Nachstehende Inländer sind aber auch zu Reisen innerhalb
Landes pagpflichtig: »
1) Die Handwerksgesellen, insofern sie in weiterer Vorschrift des zu er-
lassenden besondern Edikts anstatt der Paͤsse mit einem Wanderbuche
velsehen seyn müssen;
2) Alle diejenigen, die mit der ordindren Post reisen;
3) Alle Inden, die nicht Staatsbürger sind.
S0# In Ansehung der Reisen der Militärpersonen verbleibt es
bei dem bisherigen, auf eigenen Porschriften und besondern Dienstverhält-
nissen gegrundeten Verfahren, und können daher Aus= und Eingangspässe
an aktive Militärpersonen zu Dienstreisen, sowohl von Unserm Kriegsmini-
sterium, als von den kommandoirenden Generalen, ertheilt werden, wogegen
ste zu Reisen ins Ausland in Privatangelegenheiten nach Maaßgabe der
obigen Vorschriften, Pässe von den Polizeibehörden nehmen müssen, zu Rei-
sen im Innern des Landes für sie aber die Pässe ihrer Militrvorgesetzten
genügen, und die Kommandanten und kommandirenden Offiziere auch zu
kleinen Reisen an der Gränze, dem ihnen untergebenen Militär, Pässe er-
theilen rönnen. Alle Militärpersonen müssen sich jedoch bei den Gränzbe=
horden mit ihren Pässen ausweisen, wogegen dies im Lande nur an den
Orten, worin keine Garnison sich befinder, erforderlich ist.
Nicht aktive Milirrpersonen sind unter den obigen Bestimmungen
dieses §. nicht begriffen, sondern den allgemeinen Worschriften gleich anderm
Einwohnern unterworfen. Eden dies ist der Fall in Ansehung der fremden
aktiven, oder nicht aktiven Militäre.
Vierter Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
K 16. Alle Ein= und Busgangspässe, sie mögen erkheilt seyn, von
welcher Behörde sie nollen, mussen visirt werden: "
Jahrgang 1817. 9 1) Von