Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe.
ffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, der Königlich Preußi-
tessent ieg ministeriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10, zu richten
schtm Kopfe des Schreibens mit der Ausschrift:
Ulk
„Betrifft Baumwollbeschlagnahme"
zu versehen.
W. II. 1800/2. u. 5/16. K. R. A.
Bekanntmachung
über höchstpreise für Baumwollspinnstoffe
und Baumwollgespinste.
Vom 1. April 1916 und Nachtrag vom 26. Mai 1916.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851 —in
Vayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No-
vember 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914—
wird nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis
gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, der Bekannt-
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 und vom 23. Sep-
tember 1915 bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen angedroht sind. , · .
& 1. Es dürfen nicht übersteigen die Preise:
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwoll-
abfälle und Kunstbaumwolle die in der Preistafel 1 („Baumwoll-
höchstpreise“, .., .
b) für Baumwollgespinste die in der Preistafel 2 („Baumwollgarn-
höchstpreise") genannten Sätze.
Sind in vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen Verträgen höhere Preise ver-
einbart, so findet § 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener
Spinnstoffe und Garne (W. II 1700/2. 16. K. R. A.), Anwendung.
#§#2. Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind ausgenom-
men:
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 des
Spinn= und Webverbots W. II. 1700/2. 16. K. R. A. in der Fassung der Bekannt-
machung W. II. 5700/4. 16. K. R. A.
6 110, Die Baumwollhöchstpreise gelten ab Lagerstelle bei sofortiger Zahlung
ohne Abzug. .
4. Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle
bei Zahlung binnen 30 Tagen mit 2 v. H. Kassenabzug.
Bei ündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre,
Deckel und Papier nicht weniger als 9⅞m8 Pfund englisch (4,480 k.) oder bei metrischer
Mumerierung 4,938 kg netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei
Hülsengarnen verstehen sich die Preise einschließlich der Hülsen.
Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpcops und Mulecops auf kurzen
Hülsen 11/ v. H., bei Pincops von normaler Größe und darüber, ferner bei Trossel-
cops auf leichten Hülsen und bei Kreuzspulen 2½ v. H. des berechneten Copsgewichtes
(#mricht von Garn und Hülsen) nicht übersteigen. Überschreitet das Hülsengewicht
dese Grenzen, so ist der Unterschied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen
Müsengewicht zum vollen Garnpreis zu vergüten.
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