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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2. ——.—
(No. 393.) Erklärung wegen Außhebung des Abschoffes und Abzuges zwischen sämuttlichen
Kbniglich = Preußischen und Kbniglich = Hannbverschen Landen. Vom
1öten September 1816.
N.# die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Hannsver-
schen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrts-
geld allgemein und gänzlich aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierun-
en, daß
n 1) bei keinem Vermögensausgang aus sämmtlichen Königlich-Preugischen
Landen in die Königlich = Hannverschen Lande, oder aus diesen in jene,
es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder
Legar, oder Bramschatz, oder Schenkung, oder auf andere Ark ergeben,
irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (census
emigrationis) erhoben werden soll.
2) Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denjenigen
Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welches in die landesherrlichen
Kassen fließen würde, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Ab-
fahrrsgeld erstrecken soll, welches in die Kassen der Städte, Märkte,
Kämmercien, Stifter, Klöster, Gottesháuser, Patrimonialgerichte und
Korporationen fließen würde.
Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Königlich-Preußi-
schen und Königlich-Hannbverschen Landen werden demnach, gleich allen
Privatberechtigten in den gedachren Landen, der gegenwärtigen Verein-
barung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen
vorbenannten Lande weder Abschoß noch Abfahrksgeld fordern, noch nehmen.
3) Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1. und 2. sich auf alle
jetzo pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken sollen.
4) Daß die Freizügigkeit, welche im obigen I., 2. und 3. Arkikel bestimme
ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll.
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen
Gesetze in beiderseitigen Seaaten in ihrer Kraft bestehen, welche des Auswan-
Jahrgang #77. D dern-
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Scbruar 1817.)