fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 211 — 
vorfallen, oder auch auf Praͤmien und dergleichen verwandt werden, kann der 
General-Direktor insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen des gegenwaͤrti- 
gen Reglements gruͤnden, selbst approbiren, und gilt hierbei als Regel, daß 
Staats- oder Kommunalbeamte, so weit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und 
zu reisen verpflichtet sind, Handwerkomeister u. s. w. an Dickten, Verscumniß- 
und Zehrungskosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Güätzen remune- 
rirt werden, die ihnen bei dhnlichen Geschaften für öffentliche Rechnung aus 
Unseren Staaktskassen zukommen würden. 
S. 114. 
Die Haupt-Feuersozietätskasse muß wenigstens allvierkelsdhrlich einmal 
einer ordentlichen Revision, und wenigstens allsährlich einmal einer außerordent- 
liche Revision durch den General-Direktor unterworfen werden. Die Verhand- 
lungen über diese Kassenrevisionen werden der Deputation in deren jährlichen 
Sitzung (§. 12.) vorgelegt. 
S. 115. 
Diese (s. 110 — 114.) so wie alle übrigen, in Ansehung der Kassen- 
und Rechnungsführung bei der Sozietä erforderlichen Dorschriften bleiben ei- 
ner besonderen, von dem General-Direktor anzufertigenden und der Sozietaͤts- 
Deputation zur Genehmigung vorzulegenden Instruktion vorbehalten. 
S. 116. 
Beschwerden über das Verfahren der dem General-Direktor untergeordne- 13. 
ten Sozietaͤtsbehoͤrden oder Anfragen der letzteren sind zunaͤchst bei dem Gene- Fesahren 
ral-Direktor, und weiterhin bei der Deputation, in höchster Instanz aber bei Un-Llsäger. 
serem Ministerio des Innern anzubringen. 
Die Beschwerden, welche über den General-Direktor selbst anzubringen 
und die Anfragen, welche von diesem zu machen seyn mochten, gelangen zundchst 
an die Deputation und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des Innern. 
5. 117. 
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietaͤt und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, findet, mit 
Ausschluß des Rechtsweges, ein schiedsrichterliches Verfahren Statt, wenn der 
Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksschtlich eines 
ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietäkt gehörig zu betrach- 
ten, oder aber ihm uberhaupt eine Brandentschädigung zu versagen sey oder nicht. 
S. 118. 
Für alle übrige Streitigkeiten außer den vorstehend bezeichneten, nament- 
lich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen, oder der Brandschdden, 
über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungs-Modalitchen, 
über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet weder der Rechtsweg, noch 
ein schiedsrichterliches Verfahren Start, sondern es steht dem Betheiligten, wel- 
Lzer sich bei der Festsetzung des General-Direktors nicht beruhigen will, nur der 
Weg des Rekurses zu. 
(Nr. 2753) 33“ S. 119.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.