Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

beitstbellun- 
gen. 
a. 
Ueberhaupt. 
b. 
In Betref 
der dabei vor- 
kommenden 
Streitigkei= 
ten. 
c. 
In Räck- 
Acht bereits 
anbängiger 
Sevaratlio- 
gulirungen. 
8) In Be- 
iehung auf 
as Interese 
des Staats. 
In Pin- 
Sch- nicht zu- 
sciogener 
lungs = Ordnung bestimmt werden. Vorläufig werden demselben nicht nur die 
nach dem F. ö . Lit. D. des Edikts vom 1J#ten September 1811. und Art. 20. der 
Deklaration vom 20sten Mai 1816. vorzunehmenten Austauschungen, sondern 
auch alle und jede mit den Regulirungen in Zusammenhang stehende oder nätlich 
zu verbindende Gememheitstheilungen, wenn die Interessenten auch an der Regu- 
lirung nicht Theil ne mende Gutsbesitzer oder sonstige Feldnachbarn sind, über- 
wiesen. 
§. 11. Die dabei vorkommenden Streitigkeiten, in sofern sie die Zustän- 
digkeit oder den Umfang anderer ale die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälr- 
nisse (F. ö. und 0.) betreffenden Theilnehmungsrechte zum Gegenstande haben, 
werden von den gewohnlichen Gerichten entschieden. Alle Streitigkeiten aber, 
welche die Art und Weise, wie jemand für seine Rechte abzusinden sey oder solche 
Gegenstande betreffen, die nur in Beziehung auf die Gemeinheics-Auseinander- 
gitung zur Sprache kommen können, gehören zum Ressort der Gencralkommis- 
onen. 
§. I2. Sind die unmittelbaren Imteressenten der bäuerlichen Regulirung 
und fremde Berechtigte, Genossen eines und desselben Theilnehmungsrechtes, so 
gebührt der Genera kommission auch wegen der letztgedachten Interessenten die Ent- 
scheidung über die streitigen Theilnehmungsrechte. 
§. 13. Steht eine von den Gerichten bereits eingeleitete Separation 
mit einer bäuerlichen Regulirung in Verbindung (§. 10.), so übernimmt die 
Generalkommisston auch in diesem Falle die weitere Fertsetzung derselben. Wegen 
der hierbei schon anhängig gewordenen Streitigkeilen kommt es darauf an, ob 
dieselben nach L. II. zum Ressort der Generalkommissarien gehören. In diesem 
Falle treten die Bestimmungen des §. 0. ein. Ist aber von einem bei den orden- 
lichen Gerichten anhängigen Prozesse die Rede, dessen Gegenstand nicht zum 
Ressort der Gencralkommissarien gehô#rt; so muß letzteren Falls der bereits an- 
hängige Streit bei der bisherigen Beberde fortgesetzt und nach Möglichkeit be- 
schleunigt werden. Es soll jedoch auch in diesem Falle auf Verlangen der Ge- 
neralkommissien der Prozes sisiirt und die Akten an sie gesanot werden, da die 
Verbindung der Regulirungen mit den Gemeinheitstheilungen so viel zweckmä- 
Hige Ausgleichungemittel an die Hand giebt, daß es einem umsichtigen Kom- 
missar nur selten fehlschlagen kann, auch solche Streitigkeiten, wie die ganze 
Sache, in Güte ab zumachen. Schlägt der Versuch der Sühne fehl, so gehen 
die Akren zur Fort #etzung des Prozesses an den ordentlichen Richter zurück. 
§. 1.4J. Was in S. II. bis 13. wegen der Gemeinheitstheilungen be- 
stimmt worden, sindet auch auf die bei den bauerlichen Regulirungen rorkom- 
menden Grenzberichtigungen Anwendung. 
S. 15. In Rücksicht des Interesses des Seaats haben sie nach näherer 
Bestimmung des §. 43. für reine Besitzverhältnisse und gehörige Vertheilung der 
öffentlichen Lasten und Realabgaben an die öffentlichen Anstalten zu sorgen. 
Streitigkeiten, die in diesen Rücksichten vorkommen, gehören lediglich zu 
ihrem Ressort. 
6. 10. Uoceber die Wahrnehmung der Gerechtsame der Lehns-Fidei- Kom- 
miß-Folger und Realgläubiger wird unter 9#8. 45. bis 50. den Specialkom-= 
missio-
	        
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