165
missionen die erforderliche Anweisung ertheilt. Die Generalkommission hat darauf Kebns-
zu wachen, daß deren Gerecchtzame ungekränkt bleiben, und sie ist schuldig, zu
dem Ende das Erforderliche zu verfügen.
§. 17. In Hinnicht der moralischen Personen als des Fisci, der geistlichen
und öffentlichen Instirute, deren Vermögensverwaltung mutelbar oder unmutel-
bar unter einer Staatebehörde stehr, vertrikt sie die Stelle dieser Behörde mit
ihren Rechten und Pflichten, dergestalr, daß es einer Kommunikation mit der-
selben nicht weiter bedarf, als in sofern sie es zu ihrer eignen Informarion nethig
finder. Die Genehmigung der Generalkommisston hat alfo in diesen Angeleqgen-
heiten eben die Wirkungen, die denen der ordentlichen Staatsbehörde zukommt.
#. 18. Wenn jedoch nach dem Gegenstande des Vortrags und der Qua-
lität der betreffenden Lorporanon, verfassungsmäßig die Immediatgenehmigung
oder die Approbation des Ministerti erforderlich ist; so muß solche von der Ge-
neralkommission bei dem berreffenden Ministerio nachgesucht werden.
K. 10. Die vorstehenden Ressortbestimmungen §). 3. bis 18. finden auch
dann Anmwendung, wenn Auseinandersetzungen unter Leitung des &. 65. ff. ge-
dachten Behörden, oder ohne alle Dazwischenkunft ciner öffenrlichen Behörde, ver-
sucht oder bewirkt werden. Haben jedoch jene ordentlichen Staarsbehörden
(S. 65. ff.) die Auseinandersetzung selbst geleitet, so sind die Generalkommissio-
nen von der G. 17. und 18. gedachten Vertretung derselben entbunden.
§. 20. Das Ressort der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden
tritt wieder ein, sobald die Auseinandersetzungsrezesse von der Generalkommission
und die Nachträge wegen der in dem Haupt-Auseinandersetzungsplan zu beson-
derer Regultrung vorbehaltenen Gegenstände bestätigt und jedem Theile die ihm
bienach zukommenden Absindungen uberwiesen sind.
§. 21. Jedoch findet eine Ausnahme von dieser Regel statt, wegen der
im 8. 171. gedachten Gegenstände, in sofern sie bei der Auseinandersetzung über-
gangen sind, jedech nur innerhalb der am a. O. bestimmten Frist.
K. 22. Auch wenn sich nach bewirkter Auseinandersetzung noch Ansprüche
nicht zugezogener Interessenten ergeben, welche dabei zu berüucksichtigen gewesen
wären; so tritt die Einwirkung der Generalkommisston zu deren Erledigung oder
Zufriedenstellung eben so ein, als ob sie gleich bei Einlenung der Auseinander-
setzung zur Sprache gebracht wären.
§. 23. Ene:stehen über das Ressort Zweisel, so muß davon der General=
kommission sofort Anzeige gemacht, die Instruktion nach deren Erledigung aber
nicht aufgehalten werden. Die Generalkommission aber muß sich deshalb ohne
Austand mit dem betreffenden Gerichtshofe, oder wenn der Fall ein Untergericht
betrifft, mit dem Oberlandesgericht vereinigen, und wenn dies nicht zu erreichen
stehr, in Gemeiaschaft mit demselben zur Entscheidung der Ministerien des In-
nern und der Justiz berichten.
5 24. Oie Geschäfte der Generalkommission werden zwar von den Mit-
gliedern derselben gemeinschaftlich erwogen, bei Verschiedenheic der Meinungen
entscheidet aber die Stimme des Generalkommissarius, ehne Rücksicht auf welcher
Seite die Mehrheit ist.
t
iket-O
kommiß-Fol-
ger und Real-
10 In Hin-
sicht der mo-
ralischen
Personen.
Ausnahme.
Ertendon der
NRessor#ctilm
mungden am us-
#müanderschun.
den, dic nicht Un.
hler Lertung der
Generalkommm=
lsionen scicheben.
Dauer des
außerordent=
lichen Ge-
richtssiandes.
Erste Aus-.
nahme.
Zweite
nahmc.
Von Nes
fortstreitig-
eiten.
Innere Ein-
richtungen
der General=
kommisskis-
nen-