— 160 —
Rlbere Be- 25. Betrifft jedoch die Entscheidung nicht wirthschaftliche Gegenstände,
mmung. sondern Rchrsfragen, die hauptsächlich von der Anwendung und Auolegung der
Gesetze abhängig sino; so mutz bei Verschiedenbeit der Meimungen zwischen dem
Justizianmms uno Gencralkommissarms entweder ein Jusunzierus der an demsel-
den Orte bestrhenden Reglerung, oder, wenn sich eine solche daselbst nicht befin-
der, ein Mirgiied des Ortsgerichts zugezogen und die Sache nach der Stimmen-
mehrheit dirser drei Beamten entschteden werden.
MS §. 20. In Abwesenheit und bei anderweitigen Verhinderungen des Ge-
Duns#ergecomi neralkommissar verkritt ihn der Oberkommissar, insofern von der vorgesetzten
ar. Behörde nicht andere Verfügungen darüber getroffen werden.
? +G. 27. Die bei der Generalkommission in Antrag gebrachten Regulirun-
arentlpwentl gen werden in der Regel mittelst besonderer Kommissarien durch Verhandlungen
uurnsseinen: am Orte der Auseinandersezung vorgenommen.
—* §. 28. Soweu es die Bureau-Geschafte des Generalkommissariats gestat-
ten, müssen der Justiziarius und Oberkommissarius, insbesondere der letztere,
auch zu Regulirungen an Ort und Seelle gebraucht werden. Unter gleicher Vor-
aussetzung ist auch der Generalkommissarius zu deren Ausrichtung so berufen
als verpflichtet. Vornehmlich müssen die besonders schwierigen und verwickelten
Auseinandersetzungen von den Mitgliedern der Generalkommession übernommen
werden.
I. Von der 20. Wir bestätigen die bereits organisirten Reoisionskollegien, als:
ud 1) zu Berlin für die Prooinz Brandenburg, mit Einichluß der nach d. 1 dem
dionstole- Generalkommissariat dieser Provinz mit uͤberwiesenen Ortschaften des Mag-
len
—* deburger Regierungsdepartemems;
odl und Ge= 2) zu Breslau für Schlesten;
chaftsbejirk. 3Z) zu Stettin für Pommern;
4) zu Marienwerder für Westpreußen, mit Einschluß der nach §. I1 dem Ge-
neralkommissariat überwiesenen Ortschaften des Bromberger Oepartements;
5) zu Königsberg für Ostpreußen und Lilthauen.
§. 30. Sie bestehen:
unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des Präsidii des Oberlandesgerichts,
aus zwei Oberlandesgerichrörähthen und
* der landwirlhschaftlichen Gewerbslehre vorzüglich kundigen Regierungs-
räthen,
welche dazu ein für allemal aus dem an den vorgedachten Orten (G. 20.) beste-
henden Oberlandesgerichte und der Regierung deputirt werden. Es steht jedoch
dem Justizministerio frei, aus bewegenden Gründen auch Räthe des Oberlan-
desgerichts zu Direktoren zu ernennen.
Theilnahme §6. 31I. Außer diesen beständigen Mitgliedern ist der Direktor befugt,
des Oder in einzelnen Fällen zur nähern Erläanterung des Sachverhälrnisses, den mit der
##er eons, Regulirung beauftragten Oekonomiekommissar oder zur Aufklärung der ökonomi-
rii an dessen schen Gesichtspunkte inebesondere bei verschiedenen Meinungen der zur Sache
"schäften. vernommenen Sachverständigen, den Oberkommissar der Generalkommission oder
einen andern Oekonomiekommissar als Obmann bei der Enrscheidung zu-
zuziehen.
K. 32.