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Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck hat, wenn
Fuhrwerk zu ermiethen war oder gestellt wird, thunlichst die gemein-
schaftliche Benutzung desselben stattzufinden.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt,
den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle
der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der
Auslagen beziehungsweise zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden
zu gewähren.
§. 8.
Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des Beurlaubten-
standes und der Inaktivität, erhalten bei der Einberufung für die Tage
der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die
verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für
die Tage der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist.
Im Übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und
bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile
noch für immobile Heeresangehörige gewährt.
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich
entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet.
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhrkosten
Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des Betrages
in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt.
Artikel 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 16. Februar 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.