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mener Generalverhandlung, über die Zulässigkeit der Separafion an die Gene-
ralkommission berichten und deren Vorbescheidung darüber einholen.
§. 102. In der besonders zu publizirenden Gemeinheitstheilungs-Ord= G##s##
nung wird über die Bedingungen, unter welchen der Antrag auf Gemeitheits sur e# e
tbeilung zulässig ist, bestimmt werden. nie
Da sich dergleichen Auseinandersetzungen jedoch mit den bauerlichen Re= #elbes.
gulirungen schicklich verbinden lassen, und durch dieselben vorzüglich erleichtert
werden, so soll in deraleichen Fällen schon jetzt nicht blos, wie cs bereits im
Artikel 23. der Deklaration vom 20½n Mai 1816. bestimmt ist, den Gutsher-
ren und Bauern der Amtrag auf ihre beiderseilige Separation, sondern auch
jedem bäuerlichen Wirthe und jedem Interessenten derselben, oder einer benach-
barten Felbmark, auch den Berechligten von Grundgerechtigkeifen, wenn ihre
wirthschaftlichen Verbältnisse durch die gedachte Regulirung in irgend einer Be-
iehung alrerirt werden, die Provokation auf Gemeinheilstheilung frei steh
er Provokant auch mit dem Nachweise, daß die Theilung an sich möglich, dem
Ganzen oder scämmtlichen Interessenten vortheilhaft sey, nicht beldstigt werden.
Die Kommission hat daher ihr Augenmerk hauptsächlich nur darauf zu richten,
ob Lekalhindernisse der Separation vorhanden und ob sie in diesem Falle niche
wengstens theilweise statt unden könne, wie dieses z. B. in Stromgegenden, wo#
eine vollkkändige Separation die Folge haben kann, daß eine bisherige gemein-
schaftliche Gefahr der Ueberschwummung und Versandung nur Einzelne erifft,
der Fall seon kann.
K 103Im übrigen müssen sich die Spezialkommissionen in Absicht der BVerweisuns
materiellen Grundsätze der Gemeinhe#lstheilungen, bis die Gemeincheitstheilungs- baßtdie 8
Ordnung bekannt gemacht ist, nach den bisherigen Gesetzen und der desfallsigen #½
Bestimmungen der Deklaration vom 20sten Mai 1810. achten, und niche nur
die Separation des herrschaftlichen Guts, sondern auch der bäuerlichen Wirthe
und anderer dabei konkurrirenden Interessenten möglichst befördern; wenigstens
die Auemittelung und Anweisimg des hutfreien Drittels nach Artikel 54. der
Deklaration und nach §. 11. ff. des Landkultur-Edekts vom Iaten September
TSII. bewirken.
§S. 104. In Ruͤcksicht der streitig oder zweifelhaft gebliebenen Punkte Instruktieu
muß die Kommission mit moͤglichster Umsicht in Erwaͤgung ziehen, welche der= der Grer-
selben auf die Auseinandersetzung Einflug haben. In sofers die Kommsssion es /
nicht vermag, sie insgesammt rder theilweise in Güce abzumachen; so muß sie
die erheblichen aus dem Generalprotokell ausziehen, den eigenclichen Screit-
punkt und worauf es dabei ankomme, bestimmen und fetlsetzen, die Parthelen
übir das, was sie zur Erläuterung der Sache zur Unterstützung und Vertheddi-
gung ibrer dobei obwaltenden Gerechtsame und Interessen anzuführen haben,
umständlich hören, alle dabei vorbommenden Umstände in facto gehörig ausein-
ander und durch Aufnehmung der vorhandenen Beweismittel in ihr möglichstes
Licht, oolchergestalt aber die Generalkommission in den Stand setzen, daß sie
bei jedem Punkte die Lage und den Zusammenhang der Sache vollständig übder-
sehen und darüber auf eine, den Rechten der Billigkeit und dem Endzwecke des
Auseinandersetzungegeschästs angemessene, Art enrscheiden könne.
Bba A. los.