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bes Bauerhofes abhän#is) so muß sie die Instruktion solcher Punkte so. beschlen.
nigen, daß darüber zugleich mit erkannt werden kaun. i!;çv
S. III. Hugleich- mucg Lie, ausiunn Fall #iner, Abfindungz. y Land= und
besonders dann, wenn tkeine · aͤltere pWi“st 8 u ginbiisende,
messung vorhanden ist, in Erwägung ziehen, ob die in " -
nen Theilungsarken mach den näheren Be nnse * Wion# ohne erheb-
lichen Nachtheil des einen oder des andern Theils zur Anwendung kinmin kon-
nen, oder auch die Sache, außperdem, sen es durch analoge Anwenbung der in
dem Edifte F. 13. lit. a. 3. und H. 42. lir. a. bestimmten Theilungsform, oder
durch die im J. 113: bezeichneten, Hülfe#itrel, zu. Stande zu bringen, oder ob-
zu dem Hnd- nn und Bobittrung erforderlich sen.
Sie muß sich
Falls solche nicht Statr findek, auch diesen Punkt, nachdem die Inceresseneen
mit ihren Gründen und Gegengründen gehört worden, durch ihr Gutachten zur
Entscheidung vorbereiten und die Akten zugleich, mit den im vorigen P. gedachten,
an die Generalkommission einsenden. « « ""··
S. I12. Die Entscheidijng uͤher ben Gegenstand. dyb 8. LII. muß sofort
in Ausübung kommen, Berlengt aber die nlerliezend, ra hsefe
Vermessung und Bonstirung,, so is solche ouf ihre Kosten zwat sofort zu ver-
anlassen, es muß aher dennoch mis der Rige nach Agarstte jener Ent-
schedung fortgefahren werden, indem auf den Grund derselben mur vermittesst
des einzulegenden Rechtsmittels der Appellation der Erfatz des Schadens in
hbse
lungsarten.
ein Ebikt vorgejchrieb
Ih « «
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sorgfältig, bemühen, hierüber elne Einigung zu e#n#und
Wirkung
der doe fauft-
en Entschei-
ung.
Rente verlangt werden kann. Wird dieser Ansprüch für gegründet geachtet, so-
kann auch die thei weise Gtartung der. Vermessungs= und Bonittrungskosten,
die in die##em Falle, als gemeinschafrliche Waseinan A1½ angskosten angesehen und
den. *
C. 113. Eteht es fest, daß die Absindung in 7 e gekeistet werden soll,
so muß die Kommission um Mangel einer Einiguog sich bemühen, über diesen
Gegenstand, ohne neue Bermeffung und Bonitirung, zuvertässige Rachtichten
über die Aussaat, über den Korn-Ertrag, über den. HM#gewinn über die Vieh-
nutzung zu erlangen und nur in oe#m Falle, wenn solcheß nicht möglich ist, zur
Vermessung und Bonstirung, Behufs, der Ausmilrelung des Ertrags, schreiten.
aufgebracht werden, von den Inrexessenken verlangt welde
. 113. Bedarf es Behufs der, Regulitung einer spezirlten Bermessung
und Bonitirung der Grundstücke, oder mug solche nach der Bestimmulig im §.
112. veranlaßt werden, so wird der mit ersterer zu beaufrragende Feldmesser# von-
der Kommission ausgewählt. Sje sorgt dafür, datz ihm zur Anweisung der
Grenzen, Abtheilungen und Bezirke, sowohl des zu vermessenden Grundstücks
überhaupt, als der einzelnen darin gelegenen Stücke und Besitzungen, gewisse
Leute, welche davon die genaueste Kenntniß und Erfahrung haben, zugegeben
und wenn es die Inceressenken verlangen, dazu gehörig vereidek, bonigen aberähm
die zu seiner Operation erferderlichen Kettenzieher und sonstige Bedürfnisse gehé-
rig angewiesen und geliefert werdey. 4%
. II15. Auch muß, um wegen der Grenzen mit den Felbnachsarn
Gewißheit zu erhalten, den letzteren Seitens der Kommission von der bevorste-
henden Vermessung Kenn#nit gegeben und es ihnen überlassen werden, wenn es
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