Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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bes Bauerhofes abhän#is) so muß sie die Instruktion solcher Punkte so. beschlen. 
nigen, daß darüber zugleich mit erkannt werden kaun. i!;çv 
S. III. Hugleich- mucg Lie, ausiunn Fall #iner, Abfindungz. y Land= und 
besonders dann, wenn tkeine · aͤltere pWi“st 8 u ginbiisende, 
messung vorhanden ist, in Erwägung ziehen, ob die in " - 
nen Theilungsarken mach den näheren Be nnse * Wion# ohne erheb- 
lichen Nachtheil des einen oder des andern Theils zur Anwendung kinmin kon- 
nen, oder auch die Sache, außperdem, sen es durch analoge Anwenbung der in 
dem Edifte F. 13. lit. a. 3. und H. 42. lir. a. bestimmten Theilungsform, oder 
durch die im J. 113: bezeichneten, Hülfe#itrel, zu. Stande zu bringen, oder ob- 
zu dem Hnd- nn und Bobittrung erforderlich sen. 
Sie muß sich 
Falls solche nicht Statr findek, auch diesen Punkt, nachdem die Inceresseneen 
mit ihren Gründen und Gegengründen gehört worden, durch ihr Gutachten zur 
Entscheidung vorbereiten und die Akten zugleich, mit den im vorigen P. gedachten, 
an die Generalkommission einsenden. « « ""·· 
S. I12. Die Entscheidijng uͤher ben Gegenstand. dyb 8. LII. muß sofort 
in Ausübung kommen, Berlengt aber die nlerliezend, ra hsefe 
Vermessung und Bonstirung,, so is solche ouf ihre Kosten zwat sofort zu ver- 
anlassen, es muß aher dennoch mis der Rige nach Agarstte jener Ent- 
schedung fortgefahren werden, indem auf den Grund derselben mur vermittesst 
des einzulegenden Rechtsmittels der Appellation der Erfatz des Schadens in 
hbse 
lungsarten. 
ein Ebikt vorgejchrieb 
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sorgfältig, bemühen, hierüber elne Einigung zu e#n#und 
Wirkung 
der doe fauft- 
en Entschei- 
ung. 
Rente verlangt werden kann. Wird dieser Ansprüch für gegründet geachtet, so- 
kann auch die thei weise Gtartung der. Vermessungs= und Bonittrungskosten, 
die in die##em Falle, als gemeinschafrliche Waseinan A1½ angskosten angesehen und 
den. * 
C. 113. Eteht es fest, daß die Absindung in 7 e gekeistet werden soll, 
so muß die Kommission um Mangel einer Einiguog sich bemühen, über diesen 
Gegenstand, ohne neue Bermeffung und Bonitirung, zuvertässige Rachtichten 
über die Aussaat, über den Korn-Ertrag, über den. HM#gewinn über die Vieh- 
nutzung zu erlangen und nur in oe#m Falle, wenn solcheß nicht möglich ist, zur 
Vermessung und Bonstirung, Behufs, der Ausmilrelung des Ertrags, schreiten. 
aufgebracht werden, von den Inrexessenken verlangt welde 
. 113. Bedarf es Behufs der, Regulitung einer spezirlten Bermessung 
und Bonitirung der Grundstücke, oder mug solche nach der Bestimmulig im §. 
112. veranlaßt werden, so wird der mit ersterer zu beaufrragende Feldmesser# von- 
der Kommission ausgewählt. Sje sorgt dafür, datz ihm zur Anweisung der 
Grenzen, Abtheilungen und Bezirke, sowohl des zu vermessenden Grundstücks 
überhaupt, als der einzelnen darin gelegenen Stücke und Besitzungen, gewisse 
Leute, welche davon die genaueste Kenntniß und Erfahrung haben, zugegeben 
und wenn es die Inceressenken verlangen, dazu gehörig vereidek, bonigen aberähm 
die zu seiner Operation erferderlichen Kettenzieher und sonstige Bedürfnisse gehé- 
rig angewiesen und geliefert werdey. 4% 
. II15. Auch muß, um wegen der Grenzen mit den Felbnachsarn 
Gewißheit zu erhalten, den letzteren Seitens der Kommission von der bevorste- 
henden Vermessung Kenn#nit gegeben und es ihnen überlassen werden, wenn es 
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