(No. 395.) Erklaàtung wegen Ausbehnung der seit 1812. zwischen ber Kbniglich- Preuhi-
schen und Herzoglich-Nassauischen Regierung bestehenden Freizuͤgigkeits-
Uebtreinkunft auf saͤmmtliche jetzige Koͤniglich-Preußische und Herzoglich-
Nassauische Länder. Vom 3 1 en Oktober 1816.
D. Koöniglich-Preußische Regierung und die Herzoglich-Nassauische Re-
gierung sind mit einander dahin übereingekommen und erkläáren hiemit: daß
gegenseitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtniß-Fällen, und das Abfahrts=
geld in allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den
Königlich-Preußischen nach den Herzoglich = Nassauischen Landen, und aus
diesen in jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus
oder Privatberechtigten, Kommunen oder Patrimonialgerichten zustehe, auf-
hören soll, und daß die dieserhalb im Jahre 1812. zwischen der Königlich-
Preugischen Regierung und der Herzoglich-Nassauischen Regierung abgeschlos-
sene Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königlich-Preußische und Herzog-
lich-Nassauische Lande Anwendung finden, daß mithin in allen denjenigen,
innerhalb der resp. Koniglichen und Herzoglichen Lande, jetzt etwa anhän-
gigen und künftig vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens=
Verabfolgungs-Fallen aus dem einen in den andern Staat, in Gemäßheit
jener Uebereinkunft verfahren werden soll.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exempla-
rien, von dem resp. Königlich-Preußischen und Herzoglich -Nassauischen Mi-
nisterium vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffenkliche Bekanntma-
chung in den beiderseitigen Staaten Krast und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 31sten Oktober 1816.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 396.) Publikandum wegen wechselseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrts--
geldes zwischen den Kdniglich-Preußischen Staaten und den Fürfllich-
Waldeckschen Landen. Vom 22sten Dezember 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ⁊tc. x.
Urkunden und bekennen hiermit fuͤr Uns und Unsere Nachfolger, daß
Wir mit Seiner Durchlaucht dem Herrn Fuͤrsten von Waldeck wegen gegensei-
tiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes, einen Freizuͤgigkeits-
Vertrag folgenden Inhalts abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Bei keinem Vermögens-Ausgang aus Unsern Landen in die Fürstlich-
Ba Wal-