Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Ausbändi-= 
gung dessel- 
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Vil. Rechts- 
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diejenigen, welche entweder durch allgemeine Gesetze bestimmt, oder in dem Re- 
zesse ausdrücklich vorbehalten sind, zu dulden gehalten. Gleichmäbig verbleiben 
alle Grundstücke und Pertinenzien, welche nicht anderen überwiesen sind, dem 
bisherigen Besitzer, blos mir Ausnahme der vormaligen Grundgerechkigkeien, 
welche das Eigemhum der Mitinteressenten belästigen, und dem gemäß nach dem 
obengedachten Grundsatze, außer dem Falle nothwendiger Servituren oder des 
ausdrücklichen Vordehalts, erlöschen. 
. 17I. Nur: 
1) wegen der nach der Auseisandersetzung von den Nachbarn einander zu 
verstattenden Wege und Triften; 
2) wegen der G- aben zur Em= und Bewässerung der Grundstücke; 
3) wegen Benutzung der Gewässer zu Viehtränken; 
4) wegen der Lehm , Sand= und Mergel-Gruben; 
5) wegen der Einhegungen; 
6) wegen Vergütung des Oüngungszustandes; 
7) wegen des Kostenpunkts 
findet, wenn darüber im Auseinandersetzungsrezeß nichts bestimmt worden, inner- 
halb Jahresfrist nach der Ausführung, noch eine Nachverhandlung mit eben der 
Wirkung statt, als ob sich die Sache noch in derselben Lage befände, worin sie 
zur Zeit der Auseinandersetzung war. Ee ist ledoch dahm zu sehen, daß die be- 
reits regulirten Verhältnisse nicht weiter alterirt wirden, als so weit es unum- 
gänglich nöthig ist, um das noch auszugleichende Interesse zu befriedigen. 
§. 172. Der mit der Bestäligungsurkunde versehene Rezeß, wird der 
Spezialkommission zur Pubiikation und Aushändigung der für die Interessente#n 
bestimmten Exemplare desselben, u den erforderlichen Anweisungen wegen der 
Ausführung, übersandt. 
## 173. Gegen Entscheidungen der Generalkommission über landespoli- 
zeiliche und solche Gegenstände, die das Interesse der nicht zugesogenen eingetra- 
genen Gläubiger, Lehns und Fideikommißfolger betreffen, findet keine Appella- 
tion, sondern nur der Rekurs an das Ministerium des Innern innerhalb 4Wo- 
chen, vom Tage der Bekanntmachuny, start. 
Betrifft jedoch die Beschwerde den Ersatz des Schadens, der aus solchen i 
landespolizeilicher Hinsicht ergangenen Verfügungen entsteht, z. B. die Eneschädi#- 
ung dafür, daß stipulirte, perpetuirliche Hulfsdienste auf das gesetzmäßige 
gaß reduzmt, und stipulirte Laudemien als unzulässsg verworsen worden; so 
kann sie allerdings um Wege der Appellation geltend g macht werden. 
. 17. Dagen #t gegen alle übrige, das Inreresse der Partheien allein 
betreffende Definitiv Encheidungen der Generalkommiss on, das Rechtemtttel der 
Appellation zulassig. Dabin gehören auch solche Entecheihungen, die sie zum 
Besten derjeniuen moralischen Personen, als des Fisci, der Krrche 2c. deren In- 
teresse sie von Amtswegen wabrzunehmen verpflichtet ist, hat ergeh. n lassen. 
5 175. Ea muß aber der Gegenstand der Apvellation, nach den Vor- 
schriften der diig. Gerichtsordnung P. I. Tit. XIV. S. 3. berechnet, uͤber 50 Rihlr. 
Kourant belragen. 
S. 176.
	        
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