Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

142  1864.

Zu  8:  10  der  Gewerbe-Ordnung.

Ueber  jede  Conression  ist  eine  schristliche  Urkunde  auszustellen,  aus  welcher  der
Umfang  und  die  etwauigen  Bedingungen  der  ertheilten  Gewerbeberechtigung  heworgehen
  muß.  Es  werden  dafür  die  in  dem  Sportelgesetze  bestimmten  Ansätze  berechuet.
Die  Gemeindebehörden  sind  von  der  Verleihung  von  Concessionen  zu  benachrichtigen.
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ein  tabellarisches  Verzeichniß  zu  führen.

°Zu  §.  13  der  Gewerbe-Ordnung.
.  22.

Der  Geschäftsbetrieb  der  Mittelspersonen  in  der  sogenannten  Haus-Industrie
(Factoren,  Aufkäufer  u.  s.  w.)  ist  nicht  als  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  anzusehen.
Gewerbetreibende,  welche  an  einem  Orte  des  Inlandes  ihren  festen  Wohnsitz
haben  und  dort  nach  F.  5  der  Gewerbe-Ordnung  angemeldet  sind,  dürsen  Gewerbearbeiten
  auch  außerhalb  ihres  Wohnortes  bei  ihren  Kunden  vornehmen,  nicht  minder
Gegenstände,  an  denen  Reparatur-Arbeiten  zu  bewirken  sind,  sammeln.  Dieses  gilt
insbesondere  von  Glasern,  Böttchern,  Schleifern,  Siebmachern,  Korbflechtern,  Topfbindern,
  Barbieren  u.  s.  w.  Nur  wenn  solche  Gewerbe  ohne  festen  Wohnsitz  in  einem
Orte  des  Inlandes  und  ohne  für  diesen  Ort  erfolgte  Anmeldung  lediglich  im  Umherziehen
  betrieben  werden,  bedarf  es  dazu  besonderer  Erlaubniß.  Ständige  Gewerbetreibende
  des  Auslandes  sind  auch  in  dieser  Beziehung  nach  §.  20.  der  Gewerbe-Ordnung
  zu  beurtheilen.
,  8.  23.
Zu  den  Erzeugnissen  der  Landwirthschaft  und  des  Waldbaues,  deren  Herumtragen
gestattet  ist,  gehören  auch  die  aus  rohen  Früchten  bereiteten  Säste,  sowie  Pech,  Theer.
Als  gemeine  Verbrauchsgegenstände  im  Sinne  des  F.  13.  3  der  Gewerbe-Ordnung
  gelten:
grobe  Holzwaaren,  als:  Bretter,  Bohlen,  Lalten,  Stollen,  Leitern,  Ge-4treideschauseln,
  Dachspähne,  Schindeln,  Rechen,  Quirle,  hölzerne  Schuhe,
Besen,  Körbe,  Siebe  und  dergleichen;  ordinäre  Strohwaaren,  Sand,  Thon,
Wagenschmiere,  Kienruß,  Wetzsteine,  Hefen,  Schreibmaterlalien.