142 1864.
Zu 8: 10 der Gewerbe-Ordnung.
Ueber jede Conression ist eine schristliche Urkunde auszustellen, aus welcher der
Umfang und die etwauigen Bedingungen der ertheilten Gewerbeberechtigung heworgehen
muß. Es werden dafür die in dem Sportelgesetze bestimmten Ansätze berechuet.
Die Gemeindebehörden sind von der Verleihung von Concessionen zu benachrichtigen.
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ein tabellarisches Verzeichniß zu führen.
°Zu §. 13 der Gewerbe-Ordnung.
. 22.
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Haus-Industrie
(Factoren, Aufkäufer u. s. w.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen.
Gewerbetreibende, welche an einem Orte des Inlandes ihren festen Wohnsitz
haben und dort nach F. 5 der Gewerbe-Ordnung angemeldet sind, dürsen Gewerbearbeiten
auch außerhalb ihres Wohnortes bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder
Gegenstände, an denen Reparatur-Arbeiten zu bewirken sind, sammeln. Dieses gilt
insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topfbindern,
Barbieren u. s. w. Nur wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in einem
Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im Umherziehen
betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Gewerbetreibende
des Auslandes sind auch in dieser Beziehung nach §. 20. der Gewerbe-Ordnung
zu beurtheilen.
, 8. 23.
Zu den Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Waldbaues, deren Herumtragen
gestattet ist, gehören auch die aus rohen Früchten bereiteten Säste, sowie Pech, Theer.
Als gemeine Verbrauchsgegenstände im Sinne des F. 13. 3 der Gewerbe-Ordnung
gelten:
grobe Holzwaaren, als: Bretter, Bohlen, Lalten, Stollen, Leitern, Ge-4treideschauseln,
Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne Schuhe,
Besen, Körbe, Siebe und dergleichen; ordinäre Strohwaaren, Sand, Thon,
Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreibmaterlalien.