Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

4. 200. Eben so muß sie die etwa bei der Hauptregulirung außer Acht 
gelassenen Nebenpunkte, in Ruͤcksicht der Wege, Triften, Waͤsferungen ic. reguliren 
und im Mangel eines Vergleichs die Entscheldung der Generalkommission vorbe- 
reiten. 
6. 201. Ueber die Ausfuͤhrung der Auseinandersetzung muß ein von ben 
Interessenten zu vollziehendes Protokoll aufgenommen werden, und daraus muß 
hervorgeben, wie uͤberhaupt die Ausfuͤhrung geschehen ist, die oben gedachten Ne- 
benpunkte regulirt worden, und bel welchen die Enescheldung der Generalkommis- 
ston zu erwarten sey. Dieses Procokoll muß den Interessenten ausgefereigt und 
übersandt werden. 
k. 202. Die Ausführung der Auselnandersetzung erfolge der Regel nach 
erst nach der Bestätigung des Rezesses in dem durch Einigung der Inreressencen 
oder von der Generalkommission bestimmten Zeitpunke. Beschwerden gegen lhre 
Fesallse Bestimmung eignen sich nur zum Rekurs an das Ministerlum des 
nnern. 
K. 203. Eine Realisirung der Auseinandersetzung vor der Bestaͤtigung des 
Rezesses kann der Regel nach nur mit Genehmigung aller Interessenten geschehen. 
Sind sedoch diese in ibren Meinungen getheilr, oder cräge die Spezlalkommission 
wegen der von ihr besonders wahrzunehmenden Interessen Bedenken, ibrem gemein- 
schattlichen Beschlusse nachzugeben, so enrschelder die Generalkommission nach dem 
Grundsatze: ob auf der Seite derjenigen, welche die Realisirung wünschen) oder 
auf der anderen Seite der größte Nachtheil bevorstehe? und gegen ihre desfal- 
sige Bestimmung findee nur der Rekurs an das Ministerlum des Innern statt. 
. 204. Es müssen jedoch dieseulgen, die aus der ungewöhnlich früheren 
Aueführung Schaoden leiden, von denjeulgen, welche davon Worthell zlehen, ent, 
schädige, und wenn sie solchen in den Fällen der # . 13 1. ff. In tand erleiden, 
tönen solcher nach den eben daselbst getroffenen Bestimmungen, in Natur ersetzt 
werden. 
9. 205. Das Reche der Vollstreckung gebührt der Generalkommisslon und 
der von ihr in der Sache beauftragten Spezkalkommission, nichr blos wegen lbrer 
und der Enrscheidungen des Revistonskollegis, sondern auch der untcer ihrer Da- 
zwischenkunft vollzogenen oder von ihr blos bestätigeen Auseinanderseungsrezesse 
Wird darauf sedoch innerhalb Jahresfrist nach eingerrerenem Realisaclonscermin 
niche angetragen; so können dle Inceressenten dieselbe nur bei den ordenelschen Ge- 
richten nachsuchen. 
Fb. 206. Nach vollständiger Ausführung der Fustinokersehung wird das 
Hauptexemplar des bestaͤtlgten Äuselnandersetzüngs--Rezesses mit einer vidimirten 
Abschrife des von der Spezialkommission über die Ausführung aufgenommenen 
Realisirungs, Procokolls und den dazu gehörlgen Karren und Vermessungsregistern 
dem Kreislandrach übersandr, in dessen Registratur dlese Verhandlungen fernerbis 
asservirt bleiben. 
. 207. Dlie Kommifsslonsakcen und das Dupllkac der Karten und das Ver- 
messungsregister werden der Generalkommission mic dem vorgedschten Hauptbe- 
vichte zur Hiuterlegung in deren Archiv übermacht. 
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