Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

No. 432.) Verordnung. über die In dem vormaligen. Hersogtbum Warschau gegen Preu- 
ßische Unterthanen ergangenen Känkmanul. Erkenuinisse. Vo#n usten 
August 1877. "6 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen w. 7. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
In den Patenten über die Wiedereinführung Unserer Gesetze in Unserm 
Großherzogthum Posen, dem Kalm- und Michela: schen Kreise und der Stadt 
Thorn vom oten November v. J. haben Wir Uns in dem F. 3. vorbehalten, 
über die Gerechtsame derjenigen vuunterthanen aus den alten Prooinzen eine 
nähere Bestimmung zu erlassen, welche früherhin durch willkührliche Eingriffe 
der Behörden des vormaligen Herzogthums Warschau in die Juriddiktions= 
Rechte Unsers Staats vor die Warschauischen Gerichte vorgeladen, und un- 
geachtet der diesseits dawider erhobenen Protestation, durch Kontumazial-Er- 
kenntnisse verurtheilt worden sind. Nach näherer Erwägung der Verhälenisse, 
besonders in Betracht der Ungewißheir der Partheien über ihr angemessenes 
Verhalten bei jenen Kompetenzstreitigkeiten, der Unterlassung jeder andern 
unmittelbaren Insinuation von Seiten der Warschauischen Gerichte, wenn 
dieselbe von den diesseitigen verweigert ward, und der Unsicherheit des Rechts- 
ganges aus dem durch das Dekret vom I 5ren Jannar 1813. für das. vorma- 
lige Herzogtbum Warschau angeordneten Justizium, verordnen, Wir, nach ei 
geholtem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
S. IJ. 
Jedem Unserer Unterthanen aus den alten Provinzen, gegen welchen 
bei einem der ehenialigen Warschauischen Gerichre in den obgedachten Di- 
strikten ein Konrumazial-Erkenntniß ergangen ist, obgleich von den hiesigen 
Behörden die Kompetenz beltritten, und die Insinuation der Vorladung ver- 
weigert worden ist, soll gegen ein solches Erkenntniß, der angenommenen 
Rechtskraft, und vielleicht schon erfolgten Vollstreckung ungeachtet, noch das 
Rechtsmittel der Appellation verstattet werden. 
9. 2. 
Das bei einem Warschauischen Gerichte ergangene Kontumazial-Er— 
kenntniß wird als ein Erkenntniß erster Instanz betrachtet. Bei der etwa 
erfolgten Vollftreckung desselben hat es sein Bewenden, bis auf die einge- 
wandte Appellation ein anderes rechtokräftig erkannt ist. 
S. 3. 
Die Appellation muß innerhalb Sechs Monaten, vom Tage der Pu- 
blikation der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, angemeldet werden. 
Ce 2 Wird
	        
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