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Wird diese Frist versaͤumt, so erhaͤlt das Kontumazial- Erkenntniß unumstoͤß-
liche Rechtskraft.
g. 4.
Das Appellations-Erkenntniß wird von demjenigen Gerichte in den
alten Provinzen abgefaßt, welches kompetent gewesen seyn wuͤrde, wenn der
Prozeß in erster Instanz gleich vor demjenigen Gerichte verhandelt worden
waͤre, vor welchem derselbe nach Preußischen Gesetzen haͤtte verhandelt werden
sollen. In Absicht der Anmeldung und Instruktion des Rechtsmittels finden
die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Anwendung.
§. 5.
Gegen das Appellations= Erkenntniß stehet den Partheien das Rechts-
mittel der Revision zu, in soweit dasselbe nach dem Gegenstande des Rechts-
Kreits überhaupt zulässig ist.
6.
Ist der Gegenstand des Rechtsstreits von so geringer Bedeutung, daß
nach der Allgemeinen Gerichtsordnung gar keine Appellation statt findet; so
behält es bei dem Kontumazial-Erkenntnisse sein Bewenden.
g. 7.
Haben die Partheien nach ergangenem Kontumazial-Erkenntnisse sich
verglichen; so hat es dabei sein Verbleiben.
Wir befehlen Unsern sämmtlichen Gerichten, sich nach dieser Verord-
nung zu achten.
Urkundlich von Uns Höchsteigenh#ndig vollzogen und mit Unserm König-
lichen Insiegel bedruckt. Gegeben Karlsbad, den Isten August 1817.
(E. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Veglaubigk:
7. Klewig.
No. 433.)