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g. 3.
Sind die Kriegslasten, wofuͤr das Gut verschuldet werden soll, von der
Art, daß dafür in Folge des Edikts vom Zten Juni 1814. eine Vergütung
bereits erfolgt ist, oder künftig erfolgt; so ist diese Vergütungs-Summe im er-
sten Fall, von der Summe der durch Verschuldung zu deckenden Lasten in
Abzug zu bringen, im zweiten Fall zur Abtragung der bereits aufgenommenen
Schuld zu verwenden. Wenn insbesondere diese Vergütung in Lieferungs-
scheinen erfolgt; so ist der Besitzer verpflichtet, diese Lieferungsscheine sogleich
bei Aufnahme des Kapitals, oder, wenn ihm dieselben noch nicht eingehän-
digt sind, sobald dieses geschieht, gerichtlich zu deponiren, und den Berfrag
derselben, sobald er baar ausgezahlt werden wird, zur Befreiung des Guts
von der aufgenommenen Schuld zu verwenden.
g. 4.
In Ansehung des den Besitzern obliegenden Beweises der Kriegsschaͤden
und Kriegslasten, hat es bei den für solche Fälle bisher erlassenen Vorschrif-
ten sein Bewenden.
-*“
Die Abzahlung der aufzunehmenden Schuld, in soweit sie nicht schon
im H. 3. dieses Gesetzes bestimmt ist, mutz Zwei Jahre nach der Aufnahme
dergestalt ihren Anfang nehmen, daß alsdann Ein Zehntheil, und eben so von
da an alljahrlich gleichfalls Ein Zehntheil der ganzen Schuld abzutragen ist;
auch soll jede Schuld dieser Art ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufnahme
wenigstens vor dem Isten Januar 1831. völlig abgetragen seyn, so daß
von dieser Zeit an, für alle nicht abgetragene Schulden das Realrecht von
felbst aufhört.
§. 6.
In Ansehung der aus den Kriegsjahren von 1806. und 1807. herrüh-
renden Verschuldung von Lehen und Fideikommissen, verordnen Wir, daß
Unsere Kabinelsorder vom cten November 1811., welche für Schlesien den
Anfang der Rückzahlung bis zum 2Asten Juni 1815. hinausgesetzt hatte, hin-
fort auch auf die übrigen Provinzen, worin das Edikt vom oten Okrober 1807.
publizirt worden war, angewendet werden soll.
Urkund-