Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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sicht und Kontrolle über die Verwaltung der Regierungen in den möoͤglichst 
schonenden Formen auszuüben, und stets darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
die Achtung und das amtliche Ansehen der Regierungen und insonderheit auch 
ihrer Präsidien, bei. ihren Unkerbehörden und den Eingesessenen ihres Bezirks 
nicht ohne die dringendste Nothwendigkeit gefährdet werden dürfe. 
Alle Berichte der Regierungen, welche ihre Instruktion vorschreibt, 
oder von ihnen sonst an die Ministerien zu erstatten sind, gehen, mittelst Um- 
schlages, durch die Oberpräsidenten, die sie mit ihrem Gutachten begleiten 
lönnen, in jedem Fall aber mit der zunächst abgehenden Post weiter befördern 
müssen; so wie die Bescheide der Ministerien darauf in gleicher Ark durch die 
Oberpräsidenten an die Regierungen gelangen; es wre denn besondere Gefahr 
bei dem Verzuge vorhanden, in welchem Falle die Regie ungen zwar unmik- 
telbar an die Ministerien berichten, den Oberprästdenten jedoch gleichzeitig 
davon benachrichtigen, so wie, wenn die Ministerien es nöthig finden, un- 
mittelbar an die Regierungen zu verfügen, dem Oberpräsidenten gleichzeitig 
Abschrift der Verfügung zugefertigt werden wird. Es stehl den Oberpräsiden= 
ten auch frei, wenn sie solches für nöthig und rathsam finden, die Regierun- 
gen mit einer vorläufigen Bescheidung und Anweisung auf ihre gedachten Be- 
richte zu versehen; sie müssen aber Abschrift dieser vorläufigen Verfügung dem 
Regierungsbericht an die Ministerien jedesmal beilegen. 
Die von den Regierungen von Uns Selbst oder Unserm Staatskanzler 
etwa erforderten Berichte, auch der Zeikungsbericht, müssen jedesmal unmik- 
telbar erstatlet werden, jedoch sind in diesen Fällen, dem Oberpräsidenten Ab- 
schriften der Verfügungen und Berichte mitzutheilen. 
.5. 
In folgenden Fällen ertheilen Wir den Oberpräsidenten hiermit die Be- 
frgniß, Namens des betreffenden Ministeriums, oder sofern mehrere Ministe- 
rien konkurriren, Namens derselben ohne besondere Anfrage bei ihnen, die 
Regierungen mit den nöthigen Anweisungen und Genehmigungen zu versehen: 
1) in allen Fällen, wo in der Regicrungsinstruktion gesagt ist, daß die 
Sache dem Oberpräsidenten eingereicht werden sollz 1 
2) bei Gratisikationcn aus Gehaltsersparungen oder bei anderweiten Dispo- 
sitionen über Ersparungen dieser Art, sobald selbige einen vierteljährigen 
Betrag übersteigen; 
3) in allen Kommunat-Angelegenheiten, sofern es nichr auf die Besetzung 
der Oberbürgermeissterstellen in den großen Stoten, oder auf die Frage an- 
kommt, ob durch die von den Gemeinden babsichligte Aufbringungöweise 
der Gemeindebro#ürfisse dem Steuerinteresse des Staate Nachtheil geschehe; 
in den F. 17. unter Nr. 2. der Regierungeinstruktion gedachten Fd #en, 
sefcrn nicht besonders bedenkliche Umstaͤnde dabei obwalten; 
5) über
	        
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