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Verfügungen zu befolgen, und zur Ausführung bringen zu lassen; zwar wenn
sie gegründete Bedenken dagegen haben, diese dem Oberpräsidenten vorzustel-
len, im Fall derselbe aber bei seiner Verfügung verbleibt, der Vollziehung
derselben alsdann keinen weitern Anstand zu geben. Wohl aber steht es ihnen
nicht nur frei, sondern es ist sogar ihre Pflicht, wenn sie ihre Bedenken durch
die Entscheidung des Oberpräsidencen nicht gehoben glauben, davon dem be-
treffenden Ministerium Anzeige zu machen, und hiewon zugleich den Oberprä=
sidenten zu benachrichtigen.
g. 8.
Um Unsern getreuen Unterthanen auch eine naͤhere Instanz in Post-,
Bergwerks-, Hütten-, Salz-, Lotterie-, Mänz= und Gestüts-Angelegenhei-
ten zu verschaffen, ermächtigen Wir hierdurch die Oberprdsidenten, die darin
eingehenden Beschwerden zu untersuchen; wenn sie gegrändet sind, darüber ab-
belfliche Maaße zu treffen, und die betreffenden Behèrden und Beamten in
der Provinz dazu anzuhalten. Letztere sind daher auch verpflichtet, den Ober-
präsidenten auf die von ihnen ergehenden Aufforderungen die nöthige Auskunft
und Ausweise zu geben, und ihren diesfalligen Anweisungen Folge zu leisten.
Die Oberprásidenten müssen jedoch von ihren Verfügungen die für die gedach-
ken Verwaltungszweige angestellten obersten Behörden jedesmal in Kenntniß
setzen, auch wenn sie sonsten Mißbrduche und Mängel bemerken, ein gleiches
thun, und die nöthigen Worschläge zu ihrer Verbesserung beifügen. In die
innere und kechnische Verwaltung dieser Angelegenheiten steht aber den Ober-
präsidenten keine Einmischung zu.
Eben so sind die Oberprdsidenten befugt, von dem Gange der Reguli-
rung der gutsherrlichen und bäauerlichen Verhältnisse Kenn#niß zu nehmen, und
gegründeten Beschwerden über Verzögerungen abzuhelfen, ohne sich jedoch in
den innern Geschäftsbetrieb der damit beauftragten Behörden zu mischen.
8. 9.
In so weit uͤber die einzelnen Gegenstaͤnde des den Oberpraͤsidenten in
der gegenwaͤrtigen Instruktion angewiesenen Wirkungskreises bereits gesetzliche
Vorschriften und Verwaltungsgrundsaͤtze bestehen, koͤnnen sie nach denselben
selbsistaͤndig und ohne weitere Anfrage verfuͤgen, und es ist ihre Pflicht, dafuͤr
zu sorgen, daß die bestehenden Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze in der
Provinz überall gehörig beobachtet und zur Ausführung gebracht werden. In
sefern es aber erst auf Feststellung von Vorschriften und Verwaltungsgrund-
sätzen ankommr, müssen die Oberprdsidenten vorher die Genehmigung des be-
treffenden Minisieriums einholen, damic die nothwendige Einheit in der ge-
sammten Staatsverwaltung nicht leide, wenn Wir gleich allerdings dabei die
Eigenthämlichkeiten und besonderen Verhälinisse der einzelnen Provinzen be-
r#cksicheigs wissen wollen, fe weit es ohne Nachtheil des Allgemeinen gesche-
—.
8. 10.